Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 26
Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen. Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu tragen, der die Hinzuziehung des Sachverständigen verlangt hat.
Rz. 27
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes des gemeinsamen Grundstücks ist im Rahmen der Zugewinnausgleichsauseinandersetzung hier schon deswegen nicht sinnvoll und notwendig, weil der Grundstücksanteil bei den Ehegatten jeweils mit dem gleichen Wert in Ansatz zu bringen ist und Wertverschiebungen im Zweifel zugewinnausgleichsrechtlich neutral bleiben. Anders wäre dies allerdings, wenn das Anfangsvermögen der F so hoch wäre, dass sie unabhängig von dem konkreten Wert ihrer Haushälfte und ihres sonstigen Vermögens selbst keinen Zugewinn erzielt hätte.
Die Forderung nach der Wertermittlung durch einen Sachverständigen ist wegen der Kostenfolge und im Hinblick darauf aber regelmäßig nicht zu folgen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens in einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleich ist nämlich im Zweifel ein weiterer, vom Gericht zu bestellender Sachverständiger mit entsprechender Kostenfolge (§ 150 Abs. 1 FamFG) hinzuzuziehen. Zur Vermeidung eines zweiten Sachverständigengutachtens bietet sich an, von vornherein die im Streitfall vom Gericht beauftragten Institutionen/Sachverständigen zu beauftragen, wenn die Einholung nicht zu umgehen ist. Weit verbreitet ist in diesem Zusammenhang die Beauftragung des Gutachterausschusses bei dem Katasteramt des zuständigen Amtsgerichts.
Schließlich wird sich die Frage der Bewertung des Hauses außerhalb des Zugewinnausgleichs bei der Frage erneut stellen, wie die Miteigentumsgemeinschaft auseinandergesetzt werden soll, und ob einer der Ehegatten die Haushälfte des anderen übernehmen will. Es empfiehlt sich deswegen, die vorprozessuale Einholung eines Sachverständigengutachtens mit hälftiger Kostenteilung bzw. hälftiger Berücksichtigung der Kosten in der endgültigen Auseinandersetzung zu vereinbaren.
Rz. 28
Die Frage einer Wertermittlung stellt sich darüber hinaus im besonderen Maß hinsichtlich des Wertes des Unternehmens des M. Sie wird angesichts einer Vielzahl verschiedener Bewertungsmethoden und der zur Bewertung erforderlichen besonderen Spezialkenntnisse des jeweiligen "Marktes" nicht ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich sein. Der BGH befürwortet eine modifizierte Ertragswertmethode, die sich an den Erträgen einerseits, dem individuellen Unternehmerlohn andererseits orientiert.
Auch hier wird es sich aber schon wegen der Kostenfolge für F (die Kosten einer Betriebsbewertung sind i.d.R. beträchtlich) nicht empfehlen, im Rahmen des § 1379 BGB eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen zu verlangen. Sinnvoller ist es, einen eigenen Bewertungsvorschlag des M abzuwarten und evtl. anhand der Bilanzen überprüfen zu lassen, um dann ggf. den Vorschlag eines hälftig zu finanzierenden Schiedsgutachtens zu machen oder auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht im streitigen Zugewinnausgleichsverfahren zu setzen.
Rz. 29
Sinnvoll ist die Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs gegen M allerdings im Hinblick auf seine Lebensversicherung. Private Kapitallebensversicherungen einschließlich solcher mit (noch nicht ausgeübtem) Rentenwahlrecht unterfallen dem Zugewinnausgleich und nicht dem Versorgungsausgleich. Sie sind nach der BGH-Rechtsprechung mit dem sog. Fortführungswert zu bewerten, sofern nicht zum Stichtag die Fortführung des Versicherungsvertrages nicht zu erwarten ist und auch durch eine Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB nicht ermöglicht werden kann, also die Lebensversicherung voraussichtlich liquidiert werden muss, um die Zugewinnausgleichsforderung zu befriedigen. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hat die Deutsche Aktuarvereinigung den Lebensversicherern eine Bewertungsmethode empfohlen, die die Versicherer bei der Berechnung des sog. Zeitwertes oder Fortführungswertes im Allgemeinen zugrunde legen. Die Bewertung einer Lebensversicherung wird also nicht ohne eine entsprechende Wertermittlung durch die Versicherungsgesellschaft bzw. die Aktuarvereinigung möglich sein.
Rz. 30
Lebensversicherungen, die der betrieblichen Altersversorgung zugerechnet werden können, unterfallen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Kapital- oder Rentenversicherung ausgestaltet sind. Gleiches gilt für Verträge, die dem AltZertG unterfallen (z.B. Riester-Renten), § 2 Abs. 3 Nr. 3 VersAusglG. Für deren Bewertung gelten § 5 i.V.m. §§ 39–46 VersAusglG.
Rz. 31
Umgekehrt fallen Rentenversicherungen auch dann in den Versorgungsausgleich...