Rz. 176

Für Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten um die Aufteilung der Haushaltsgegenstände und die Benutzung der Ehewohnung stellt der Gesetzgeber unterschiedliches Instrumentarium für vorläufige und endgültige Regelungen zur Verfügung.

In §§ 1361a und 1361b BGB sind die Verteilung der Haushaltsgegenstände und die Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben geregelt. Beide Vorschriften sehen nur vorläufige Regelungen vor; insbesondere bleiben die Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen unberührt, § 1361a Abs. 4 BGB; § 1361b BGB sieht keine Möglichkeit vor, ein Mietverhältnis mit Außenwirkung umzugestalten oder gar in Eigentumsverhältnisse einzugreifen.

Eine Wohnungszuweisung ist bei einer "unbilligen" Härte möglich, wobei in besonderem Maße auf das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern abzustellen ist.[250]

Anträge nach §§ 1361a und 1361b BGB sind ab Getrenntleben möglich. Auch unabhängig von der Anhängigkeit der Ehesache oder eines Hauptsacheverfahrens können hierzu Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt werden, §§ 49 ff. i.V.m. § 111 Ziff. 5 FamFG. Für diese besteht kein Anwaltszwang, § 114 Abs. 4 Ziff. 1 FamFG.

Das Verlangen eines Ehegatten auf Überlassung der Ehewohnung oder der Überlassung von Haushaltsgegenständen ist nach den Formulierungen in § 1568a und § 1568b BGB an die Voraussetzung geknüpft, dass er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte. Sollte sich ein überwiegendes Interesse nicht feststellen lassen, kann in beiden Fällen "die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit" verlangt werden. Hierdurch sollen die Fälle erfasst werden, in denen nicht festgestellt werden kann, dass einer der Ehegatten mehr als der andere auf die Nutzung der Haushaltsgegenstände oder der Ehewohnung angewiesen ist. In diesem Fall soll das Gericht andere Umstände berücksichtigen können, wie beispielsweise ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Wohnung, weil ein Ehegatte in ihr aufgewachsen ist oder z.B. die Anschaffung von Haushaltsgegenständen veranlasst hat oder den Haushaltsgegenstand während der Ehe auf eigene Kosten gepflegt und erhalten hat. Im Ergebnis soll auf die Grundsätze zurückgegriffen werden können, die sich bei der Anwendung des § 2 HausrVO durch den Richter herausgebildet haben.[251]

[250] Hierzu Schumacher, FamRZ 2001, 953 ff.
[251] Vgl. die Entwurfsbegründung BT-Drucks 16/10798 vom 5.11.2008 zu Art. 1 Nr. 12 Ziff. 1 und 2, S. 33 und 37.

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