Rz. 55

Machen Verwandte eines Ehegatten Zuwendungen an beide Ehegatten, indem sie z.B. ein unbebautes Grundstück zum Zwecke der Bebauung auf beide Ehegatten übertragen oder Beiträge zum Bau oder zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie leisten, ging die Rechtsprechung bisher davon aus, dass die Zuwendungen nur im Verhältnis zu dem leiblichen Verwandten zu einer von dem Bestand der Ehe unabhängigen und einer frei disponiblen Bereicherung führen soll, während sie im Verhältnis zu dem nicht verwandten Ehegatten auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein soll.[110] Eine solche Zuwendung war also bei dem mit dem Zuwendenden verwandten Ehegatten zur Hälfte als privilegierter Erwerb in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen, bei dem mit dem Zuwendenden nicht verwandten Ehegatten demgegenüber im Anfangsvermögen unberücksichtigt zu lassen.[111]

 

Rz. 56

Diese Rechtsprechung hat der BGH inzwischen geändert und behandelt jetzt auch die Zuwendungen an Schwiegerkinder bzw. an den nicht verwandten Ehegatten als echte Schenkung, belastet allerdings mit einer Rückgewährspflicht nach §§ 527 ff. BGB nach Schenkungsrecht, nach § 313 BGB wegen des Scheiterns der Ehe oder ggf. auch nach Bereicherungsrecht, § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Zweckverfehlung. Die Rechtsbeziehung zwischen Zuwendendem und dem bedachten Ehegatten soll nicht von dem Zugewinnausgleich der Ehegatten beeinflusst werden. Die zugewinnausgleichsrechtliche Neutralität wird dadurch erreicht, dass die Rückgewährspflicht im Anfangs- und im Endvermögen mit dem – nicht mehr zu indexierenden[112] – Betrag berücksichtigt wird, der tatsächlich geschuldet wird (unter Berücksichtigung insb. der Dauer der Ehe nach Zuwendung und Erfüllung des Zwecks der Zuwendung).[113] Früher unterblieben Auseinandersetzungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern meist, weil nach der früheren Rechtsprechung den Schwiegereltern ein Rückgewährsanspruch verweigert wurde, wenn – wie regelmäßig – ein Ausgleich zwischen den Ehegatten durch den Zugewinnausgleich erfolgte und dessen Ergebnis nicht schlechthin unangemessen und unzumutbar unbillig war.[114] Die neue Rechtsprechung fordert demgegenüber jetzt Auseinandersetzungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind heraus, zumal in besonders gelagerten Konstellationen (z.B. wegen § 1378 Abs. 2 BGB) das eigene Kind sogar benachteiligt werden kann. Unter Hinweis darauf, dass die Änderung der Rechtsprechung sachlich nicht notwendig war und neue Probleme aufwirft, hat diese Entscheidung vielfach Kritik hervorgerufen.[115]

In der Auseinandersetzung zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind macht das Kriterium der Zweckerfüllung der Zuwendung, die anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, besondere Schwierigkeiten.[116]

 

Rz. 57

Eine Zuwendung bleibt bei beiden Ehegatten unberücksichtigt, wenn sie nicht der Vermögensmehrung dienen soll, sondern zum Verbrauch in der Familie gegeben wurde.[117]

[110] BGH FamRZ 1995, 1060.
[112] Hoppenz, FamRZ 2010, 1027 f.
[113] BGH FamRZ 2010, 958; BGH FamRZ 2010, 1626; BGH FamRZ 2012, 278.
[114] BGHZ 119, 392; BGHZ 129, 259 ff.
[115] Z.B. Hoppenz, FamRZ 2010, 1027 ff.; Wever, Urteilsanm. FamRZ 2010, 1047 ff. und FamRZ 2012, 276; Schlecht, FamRZ 2010, 1021 ff.; Kogel, Entscheidungsanm. FF 2010, 319 ff.; Koch, FamRZ 2011, 261.
[116] Hierzu insb.: Wever, FamRZ 2013, 1 ff. und FamRZ 2013, 514; Kogel, FamRZ 2013, 512.

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