Rz. 184
Eine "Unterbrechung" der Ausführung liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer seine Arbeit nicht weiterführt. Eine bloße Verzögerung bei der Leistungserbringung oder die Nichtausführung einzelner Teilleistungen fällt nicht hierunter.[156]
Rz. 185
Wann eine Unterbrechung für voraussichtlich längere Dauer vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Teilweise wird eine voraussichtliche Unterbrechung von zwei Monaten als Untergrenze angesehen,[157] teilweise wird angenommen, dass spätestens bei einer voraussichtlichen Unterbrechung von drei Monaten die Regelung des § 6 Abs. 5 VOB/B eingreift,[158] teilweise wird die Beurteilung ohne feste Grenzen anhand des Verhältnisses der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung zur voraussichtlichen Gesamtbauzeit vorgenommen.[159]
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