Rz. 108

Der Auftragnehmer kann einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Dazu gehören u.a. die Kosten, die für die Vorbereitung der Werkleistung bereits entstanden und in der Regel als Vergütungsbestandteil kalkuliert sind, z.B. gekauftes Material, Transportkosten, Baustelleneinrichtung, Kosten für die Anmietung von Geräten, Gerüsten etc. Dazu gehören auch Werkstattleistungen für noch nicht erbrachte Werkleistungen (z.B. vorgefertigte, aber noch nicht angelieferte Teile), sowie erbrachte Planungsleistungen.

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