Rz. 177
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B ist, dass die Behinderung für den aufgetretenen Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass die Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers adäquat kausal zur Behinderung (haftungsbegründende Kausalität) und diese adäquat kausal zu einem Schaden des Auftragnehmers geführt hat (haftungsausfüllende Kausalität).
Das OLG Köln hat in einer neueren Entscheidung vom 28.1.2014 die Voraussetzungen für eine gerichtsverwertbare Darlegung der Kausalität lehrbuchmäßig dargestellt:
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Einem Auftragnehmer steht nur dann ein Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Zusatzkosten wegen einer Bauzeitverlängerung zu, wenn der Auftraggeber durch eine rechtmäßige Anordnung (§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B) oder eine rechtswidrige Behinderung (§ 6 Abs. 6 VOB/B) eine Bauzeitverlängerung verursacht hat, auf der die geltend gemachten Zusatzkosten beruhen. |
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Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Auftraggebers und der Überschreitung der geplanten Bauzeit setzt voraus, dass die Bauzeit mit den von der Preiskalkulation des Auftragnehmers umfassten Mitteln bei einem ungestörten Bauablauf hätte eingehalten werden können. |
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Ob und inwieweit die geltend gemachte Behinderung zu Schäden für den Auftragnehmer geführt hat, kann nur aufgrund einer genauen Beschreibung der Behinderung beurteilt werden. Wenn ein Auftragnehmer (z.B. wegen fehlender Dokumentation) hierzu nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers. |
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Ob und inwieweit eine oder mehrere eingetretene Behinderungen von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt haben, unterliegt der einschätzenden Bewertung des Gerichts nach § 287 ZPO. Insoweit ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe erforderlich, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden. Eine nachvollziehbare Darstellung der Gesamtbauzeitverlängerung kann trotz Unklarheit oder Fehlerhaftigkeit in einzelnen Teilen eine geeignete Grundlage für eine Schätzung der Bauzeitverlängerung durch das Gericht – ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – sein. |
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Der Auftragnehmer muss in der von ihm aufgemachten Berechnung der behinderungsbedingten Verlängerung der Gesamtbauzeit auch die von ihm selbst verursachten Verzögerungen sowie die Erteilung von Nachträgen berücksichtigen. Anderenfalls ist seine Berechnung unschlüssig. |
Rz. 178
Der Nachweis der Kausalität kann in der Praxis schwierig werden. Auftraggeber und Auftragnehmer sind dazu übergegangen, sog. baubetriebliche Gutachten erstellen zu lassen, die sich im Schwerpunkt mit der Frage beschäftigen, wie sich die Störungen des Bauablaufs – bezogen auf den möglicherweise berechtigten Bauzeitverlängerungsanspruch – sowie die aus den Störungen i.S.v. Behinderungen resultierenden Kosten ermitteln und nachweisen lassen. Eine rechtliche Herleitung wird dabei oft nicht vorgenommen, weshalb die Gutachten im Ergebnis oftmals vor Gericht nicht verwertbar sind.
Rz. 179
Man muss zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität unterschieden:
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Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es um den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Auftraggebers und der eingetretenen Behinderung. |
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Die haftungsausfüllende Kausalität ist hingegen der Ursachenzusammenhang zwischen der Behinderung als Haftungsgrund und dem entstandenen Schaden. |