1. Behinderung im BGB-Bauvertrag
Rz. 137
Das BGB kennt keine Behinderungsansprüche im wörtlichen Sinn, sondern nur Verzugsansprüche i.S.d. Gläubigerverzugs gem. § 642 BGB (vgl. die Ausführungen unter Rdn 87 ff.) oder des Schuldnerverzugs (vgl. die Ausführungen unter Rdn 1 ff.). Da das BGB-Werkvertragsrecht keine speziellen Regelungen für die Behinderung am Bau und ihre Rechtsfolgen enthält, müssen diese den allgemeinen Leistungsstörungen und den spezifischen Regelungen des Werkvertragsrechts zugeordnet werden. Leistungsstörungen, die sich auf den Bauablauf auswirken, können unterschiedlichsten Anspruchsgrundlagen zuzuordnen sein, die sich in den Voraussetzungen und in ihren Rechtsfolgen erheblich unterscheiden. Infrage kommen vor allem:
Rz. 138
Aus den vorgenannten Leistungsstörungen ergeben sich für die Vertragspartner folgende Rechte:
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Der Auftraggeber kann für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Leistung durch den Auftragnehmer oder einer anderen Pflichtverletzung Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. |
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Dem Auftragnehmer steht für den Fall der Behinderung durch den Auftraggeber u.U. ein Schadensersatzanspruch bei Verschulden des Auftraggebers und ohne Verschulden oder für den Fall ausschließlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zu. |
Rz. 139
Spezielle Regelungen über die Anpassung der Bauzeit finden sich im BGB nicht. Ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung fehlt. Es wurde bereits unter A. I. 1. a) (vgl. Rdn 2 ff.) dargestellt, dass bei einer Vereinbarung der Vertragsparteien, aus der deutlich hervorgeht, dass die Vereinbarung auch deshalb in der gewählten Form getroffen wurde, weil eine bestimmte Bauzeit bzw. ein bestimmter Bauablauf zugrunde gelegt wurde, eine Anpassung der vertraglichen Regelungen in Betracht kommt. Diente die Bauzeit als Geschäftsgrundlage und ergibt sich während des Bauablaufs eine nicht unwesentliche Änderung, so kann eine Anpassung des Vertrages – in zeitlicher oder monetärer Weise – gem. § 313 BGB verlangt werden.
Rz. 140
Da § 313 BGB eine Anpassung davon abhängig macht, dass das Festhalten am Vertrag einer Partei nicht länger zumutbar ist, und dies eine erhebliche Schwelle darstellt, sollten einzelne Kriterien für einen sich aus § 242 BGB (nunmehr § 313 BGB) ohnehin ergebenden gesetzlichen Preisanpassungsanspruch im Vertrag umschrieben und damit ein vertraglicher Anspruch begründet werden.
2. Definition der Behinderung nach § 6 VOB/B
Rz. 141
Die Ansprüche der Parteien aus Behinderungen sind in der VOB/B in § 6 geregelt. § 6 VOB/B sieht folgende Ansprüche vor:
Rz. 142
Unterschieden werden aufgrund der verschiedenen Termine/Fristen folgende Behinderungen:
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Baubeginnverschiebung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich des Zeitpunktes der Leistungserbringung, nicht aber in Bezug auf die Dauer der Leistungserbringung auf. |
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Ausführungsfristveränderung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf die Dauer der Leistungserbringung unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung auf. |
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Behinderte Ausführung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht nicht auf, Erschwernisse bestehen nur in Bezug auf Art und Weise der Leistungserbringung. |
3. Ursachen für Behinderungen gem. § 6 Abs. 2 VOB/B
Rz. 143
Ein Fristverlängerungsanspruch des Auftragnehmers ist dann gegeben, wenn neben der Behinderung auch festgestellt werden kann, dass diese gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verursacht ist:
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durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, |
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durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, |
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durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. |
Rz. 144
Aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass es für den Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen nicht darauf ankommt, ob die Umstände, die zu der Behinderung führen, einer der Vertragsparteien vorwerfbar sind. Ein Verschulden ist nur beim Schadensersatzanspruch gem. § 6 Abs. 6 VOB/B Voraussetzung. Der Bauzeitverlängerungsanspruch und der Schadensersatzanspruch wegen Verzuges haben daher unterschiedliche Voraussetzungen.
Rz. 145
Eine Verlängerung der Ausführungsfristen kann schon dann vom Auftragnehmer beansprucht werden, wenn aus der Sphäre des Auftraggebers, zu der auch die von diesem beauftragten weiteren Auftragnehmer, die Beschaffenheit des Grundstücks des A...