Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 4
Jede Ratenzahlungsvereinbarung sollte unabhängig von der Frage, ob diese im vorgerichtlichen Forderungsinkasso oder in der Zwangsvollstreckung getroffen wird, ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB enthalten.
Der Vorteil eines solchen Anerkenntnisses liegt darin, dass der Gläubiger den Nachweis der Berechtigung der Forderung zweifelsfrei führen kann und dem Schuldner je nach Form des Anerkenntnisses als deklaratorisches oder abstraktes Schuldanerkenntnis Einwendungen abgeschnitten werden. Letztlich liegt darin eine besondere Form der Beweislastumkehr, da der Schuldner beweisen muss, dass dem abstrakten Schuldanerkenntnis keine berechtigte Forderung zugrunde liegt, wenn er das Schuldanerkenntnis nach § 812 BGB kondizieren will.
Rz. 5
Hinweis
Die Aufgabe der Praxis liegt darin, den Schuldner zu motivieren, ein entsprechendes Anerkenntnis zu unterschreiben, weil die Schriftform gesetzlich zwingend vorgegeben ist, §§ 780, 781 BGB. Dies ist weitaus leichter mit den Möglichkeiten der persönlichen Ansprache im Außendienst als im Rahmen der fernmündlichen oder gar schriftlichen Ansprache, wobei die Gründe in der geringen Motivation und Fähigkeit vieler Schuldner liegen, aktiv mitzuarbeiten.
Rz. 6
Es gilt, den Schuldner von den Vorteilen eines solchen Anerkenntnisses zu überzeugen, die gerade auch in der Kostenersparnis gegenüber einer unmittelbaren Titulierung liegt. Anderenfalls wird der Gläubiger sich häufig veranlasst sehen, eine zeitnahe Titulierung zu betreiben, um seine Beweismöglichkeiten nicht zu verlieren und eine mögliche Verjährung zu verhindern. Das Schuldanerkenntnis klärt damit die Forderung zwischen Gläubiger und Schuldner und berücksichtigt auch die legitimen Interessen des Gläubigers, ohne den Schuldner unangemessen zu benachteiligen. Das Gegenteil ist der Fall. Insoweit gibt es keinen Grund, das Bestreben des Gläubigers und seiner Rechtsdienstleister, ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu erreichen, als unseriöses Verhalten zu diskreditieren.
Hinweis
Dass solche Formen auch missbraucht werden, stellt die Seriosität der überwiegenden Zahl aller Gläubiger und ihrer Rechtsdienstleister – Rechtsanwälte wie Inkassounternehmen – nicht in Frage, insbesondere haftet dies aber auch nicht dem Institut des abstrakten Schuldanerkenntnisses an, von dem abzurücken bisher weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung Anlass gesehen haben.
Dabei sollte das abstrakte Schuldanerkenntnis nicht nur die Hauptforderung umfassen, sondern auch alle Nebenforderungen wie bisher entstandene Gebühren und Auslagen und ggf. auch die Kosten der Einigung selbst. Dies gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn Inkassokosten angefallen sind.
In prozessualer Hinsicht eröffnet das abstrakte Schuldanerkenntnis dem Gläubiger die Möglichkeit, im Urkundenmahnverfahren gemäß § 703a ZPO und nachfolgend auch im Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO vorzugehen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen doch nicht nachkommt.