Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 13
Wird eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, so muss der Gläubiger bzw. sein Rechtsdienstleister in jedem Fall darauf achten, dass sie auch eine Kostenregelung enthält. Der BGH hat insoweit entschieden, dass die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
Rz. 14
Hinweis
Dies bedeutet im Ergebnis, dass § 788 ZPO, der in der Zwangsvollstreckung in Konsequenz zu den Verzugsvorschriften nach §§ 280, 286 BGB grundsätzlich die Kostentragungspflicht des Schuldners vorsieht, von § 98 ZPO verdrängt wird.
Rz. 15
Der BGH hat zugunsten der Gläubiger allerdings auch entschieden, dass die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind. Das gelte auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.
Rz. 16
Rz. 17
§ 98 ZPO gilt damit originär im Erkenntnisverfahren und im gerichtlichen Mahnverfahren für dort erzielte Einigungen. Entsprechend anwendbar ist er in der Zwangsvollstreckung und dabei so dominant, dass sogar § 788 ZPO verdrängt wird. Das legt es nahe, den Rechtsgedanken des § 98 ZPO auch vorgerichtlich anzuwenden, wenn es an einer ausdrücklichen Kostenregelung fehlt. Insoweit empfiehlt es sich, auch in vor- oder außergerichtlichen Vergleichen grundsätzlich eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, wonach der Schuldner die bisher entstandenen Kosten sowie die Kosten der Vereinbarung trägt.
Rz. 18
Hinweis
Im Hinblick auf den Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung ist § 31b RVG, welcher durch das 2. KostRMoG vom 22.12.2020 zum 1.10.2021 dergestalt geändert wurde, dass der Gegenstandswert 50 % und nicht mehr 20 % des Anspruchs beträgt, zu beachten. Vor dieser Gesetzesänderung konnte als Gegenstandswert vorgerichtlich die ungekürzte Hauptforderung und nachgerichtlich die Gesamtforderung angesetzt werden, wenn neben der Regelung der Zahlungsmodalitäten noch weitere Vereinbarungen getroffen wurden (wie etwa Sicherungsabreden, ein teilweiser Forderungs- oder Zinsverzicht des Gläubigers oder die Übernahme der mit der Einigung verbundenen Kosten durch den Schuldner). Nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung zur Neureglung zum 1.10.2021 ist dieses nun nicht mehr möglich. Die Vorschrift ist daher auch dann anzuwenden, wenn die Zahlungsvereinbarung mehr als die Zahlungsmodalitäten regelt.