Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 28
Soweit der Gläubiger mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung schließt, muss er berücksichtigen, dass er seine Leistung nicht sofort erhält und andere Gläubiger ihre Forderungen titulieren lassen und nachfolgend die Zwangsvollstreckung betreiben. Dies trifft den Gläubiger, der eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft, in mehrfacher Weise:
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Zum einen kann die Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger dazu führen, dass dem Schuldner die notwendigen Mittel entzogen werden, um seinen Zahlungsverpflichtungen auch noch in Zukunft nachzukommen; |
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zum anderen hat der Gläubiger aufgrund der Zahlungsvereinbarung bisher auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Zahlt der Schuldner nicht mehr, so kann er zwar ebenfalls die Zwangsvollstreckung beginnen. Aufgrund des Zeitverlustes wird er in der Regel aber nach § 804 Abs. 3 ZPO im Rang zurücktreten müssen; |
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Leistungen aus Ratenzahlungsvereinbarungen können insbesondere nach § 133 InsO anfechtbar sein, wenn es mangels der Befriedigung anderer Gläubiger zu einem Insolvenzverfahren kommt. |
In Kenntnis dieser Umstände muss der Gläubiger beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung – wegen der Anfechtungsfristen möglichst frühzeitig – seine Rechtsposition sicherstellen, in der er sich maßgebliche Ansprüche des Schuldners gegen Dritte, auf die er sonst im Wege der Forderungspfändung zugegriffen hätte, – möglichst insolvenzsicher – abtreten lässt oder sich wertvolle körperliche Gegenstände übereignen lässt.
Rz. 29
Für die Sicherungsabtretung sind – allein als Beispiele – insbesondere zu nennen:
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der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens im Umfang des § 850 ZPO; |
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die Ansprüche auf das gegenwärtige und das künftige Saldo sowie alle Ansprüche aus dem Girovertrag bei einem Bankkonto im Sinne des § 833a ZPO sowie Bausparguthaben; |
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denkbare Ansprüche auf Erstattung einer Mietkaution oder von Nebenkostenvorauszahlungen oder auch auf Mietzinszahlungen; |
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Ansprüche auf Beitragsrückerstattungen aus Versicherungen, wobei an Kfz-Versicherungen ebenso wie an private und gesetzliche Krankenversicherungen sowie insbesondere auch Lebensversicherungen zu denken ist; |
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Ansprüche auf Steuererstattungen. HinweisHier ist allerdings zu beachten, dass die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen nur für die vorangegangenen Jahre, nicht aber das laufende Jahr möglich ist, § 46 AO, und die gesetzliche Regelung zusätzlich vorsieht, dass die Abtretung nur auf einem gesonderten Vordruck (siehe hierzu § 8 – Steuererstattungsansprüche) erfolgen kann. |
Während die Abtretungen von Arbeitseinkommen und Bankguthaben dem Standard unterfallen, kommen die weiteren Abtretungen vor allem anlassbezogen nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall in Betracht.
Hinsichtlich der Sicherungsübereignung kommen vor allem Kraftfahrzeuge, Motorräder, wertvolle Fahrräder oder auch elektronische Geräte in Betracht. Die für die Übereignung notwendige Übergabe wird durch ein Besitzkonstitut im Sinne des § 930 BGB ersetzt.