Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 61
Der Zahlungsplan kann die Gewährung einer Zahlungsfrist mit Vollstreckungsaufschub oder – wie es der Regel entsprechen wird – die Tilgung durch regelmäßige oder unregelmäßige Teilleistungen umfassen. Es handelt sich um eine rein vollstreckungsrechtliche Maßnahme ohne materiell-rechtliche Wirkung. Insbesondere wird die Forderung nicht gestundet, so dass weder die Fälligkeit noch die fortlaufenden Zinsansprüche berührt werden.
Rz. 62
Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger gem. § 802b Abs. 3 ZPO unverzüglich über die mit dem Schuldner getroffene Zahlungsvereinbarung zu unterrichten, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung des Zahlungsaufschubes ist. Einerseits soll der Gläubiger prüfen können, ob die von ihm gemachten Vorgaben für die Zahlungsvereinbarung eingehalten wurden. Andererseits soll er in der Lage versetzt werden, der Zahlungsvereinbarung zu widersprechen, wenn entweder die gesetzlichen Vorgaben nach § 802b Abs. 2 ZPO oder aber die von ihm vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurden.
Rz. 63
Die Prüfung muss der Gläubiger unverzüglich veranlassen, da er den dauerhaften Vollstreckungsaufschub und die Zustimmung zur Zahlungsvereinbarung nur dann vermeiden kann, wenn er "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern widerspricht. Die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich § 121 Abs. 1 S. 1 BGB in Bezug. Der Widerspruch muss also ohne schuldhaftes Zögern erklärt worden sein. Dem Gläubiger ist also nur der Zeitraum zuzubilligen, den er aus Sicht eines vernünftigen Betrachters benötigt, um den Posteingang zuzuordnen, die Prüfung durchzuführen und auf dem Postweg zu antworten.
Hinweis
Auch wenn hier Augenmaß gefragt ist, darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber alsbald Rechtsklarheit schaffen wollte. Rückständen in der Postbearbeitung muss der Gläubiger also durch eine entsprechende Priorisierung der Postbearbeitung begegnen.
Rz. 64
Widerspricht der Gläubiger unverzüglich der Zahlungsvereinbarung, wird diese nicht mit dem Widerspruch, sondern erst nach dessen Bekanntgabe an den Schuldner wirksam. In Beachtung von § 802a Abs. 1 ZPO wird der Gerichtsvollzieher dafür Sorge zu tragen haben, dass der Schuldner ebenso unverzüglich über den Widerspruch informiert wird. Die fehlende Zustimmung des Gläubigers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Information über den Widerspruch verzögert wird.
Rz. 65
Hinweis
Wendet sich der Gläubiger lediglich gegen die Ausgestaltung (zum Beispiel die Höhe, die Zahlungstermine) der durch den Gerichtsvollzieher festgesetzten Teilzahlungsbestimmungen, soll darin nach § 68 Abs. 3 S. 2 GVGA kein Widerspruch liegen. In diesem Fall ändert der Gerichtsvollzieher die Teilzahlungsbestimmungen nach den Auflagen des Gläubigers und unterrichtet den Schuldner.
Rz. 66
Die Zahlungsvereinbarung bewirkt einen Vollstreckungsaufschub. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gläubiger von vornherein seine Zustimmung zu einer Zahlungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Handelt der Gerichtsvollzieher wider diese Weisung, ist ein Vollstreckungsaufschub nicht zu rechtfertigen. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung unverzüglich fortzusetzen und setzt sich widrigenfalls Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB aus. Demgegenüber kommt der Zahlungsvereinbarung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Sie hat insbesondere keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Vollstreckungsforderung und den Eintritt oder die Beendigung des Verzuges. Zinsen laufen also während des gewährten Zahlungsaufschubes ebenso weiter, wie der Schuldner verpflichtet ist, die weiter entstehenden Kosten zu tragen.
Rz. 67
Während des Vollstreckungsaufschubs ist nicht nur die Fortsetzung der ursprünglich beauftragten Vollstreckungsmaßnahme gehemmt, sondern jede weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung hat zu unterbleiben. Dies kann allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, dass die Gesamtforderung Gegenstand des Vollstreckungsauftrages ist und die getroffene Zahlungsvereinbarung die Option bietet, dass die Gesamtforderung in angemessener Zeit ausgeglichen wird. Auch sind bereits ausgeführte Vollstreckungsmaßnahmen nicht aufzuheben. Dies würde den Schuldner vor der endgültigen Befriedigung des Gläubigers unangemessen bevorzugen.
Rz. 68
Der Vollstreckungsaufschub endet nach § 802b Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn der Gläubiger der Zahlungsvereinbarung unverzüglich widerspricht. Ebenso endet der Vollstreckungsaufschub nach § 802b Abs. 3 S. 3 ZPO, wenn der Schuldner mit einer in der Zahlungsvereinbarung festgesetzten Teilleistung länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Für den Schuldner wird regelmäßig schon vor Fälligkeit einer Rate absehbar sein, ob er seine Zahlungspflicht einhalten kann. Ist das nicht der Fall, so obliegt es ihm, mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen, um eine Modifizierung der Zahlungsvereinbarung zu erreichen. Die vorgesehene Frist soll es den Parteien ermöglichen, gegebenenfalls ihre Zahlungsvereinbarung zu ändern und damit den Vollstrec...