Zwischen
_________________________ (Schuldner, Name, Anschrift)
– nachstehend "Schuldner und Sicherungsgeber" genannt –
und _________________________ (Gläubiger)
– nachfolgend "Gläubiger und Sicherungsnehmer" genannt –
wird zur Sicherung der Ansprüche, die dem Gläubiger und Sicherungsnehmer gegen den Schuldner und Sicherungsgeber aus _________________________ zustehen, Folgendes vereinbart:
§ 1
Gegenstand der Sicherungsübereignung
Der Sicherungsgeber übereignet dem Gläubiger und Sicherungsnehmer hiermit folgende/die in der Anlage bezeichneten Gegenstände mit Bestandteilen und Zubehör: _________________________.
§ 2
Verfügungsberechtigung
Der Sicherungsgeber erklärt, dass
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er Eigentümer dieser Gegenstände ist und |
□ |
er frei über diese Gegenstände verfügen kann. |
Der Sicherungsgeber ist zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt, wenn die Gegenstände ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bei Abgabe der Erklärung noch nicht restlos bezahlt oder bereits anderweitig sicherungsübereignet sind.
§ 3
Übertragung von Eigentum und Übergabesurrogat
Schuldner und Sicherungsgeber und Gläubiger und Sicherungsnehmer sind sich darüber einig, dass das Eigentum der in dieser Urkunde bezeichneten Gegenstände mit Bestandteilen und Zubehör auf den Gläubiger und Sicherungsnehmer übergeht.
Die Übergabe wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
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Der Gläubiger und Sicherungsnehmer belässt dem Schuldner und Sicherungsgeber die als Sicherheit dienenden Gegenstände zur unentgeltlichen Verwahrung in seinem unmittelbaren Besitz und gestattet ihm, vorbehaltlich eines Widerrufs, ihre weitere Benutzung. Der Schuldner und Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Gegenstände sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und instand zu halten. |
□ |
Befinden sich die Gegenstände im Besitz Dritter, so tritt der Schuldner und Sicherungsgeber hiermit die Herausgabeansprüche gegen die Dritten an den Gläubiger und Sicherungsnehmer ab. Das Sicherungsgut befindet sich _________________________ (Standort). |
§ 4
Anwartschaftsrecht
Sollte der Schuldner und Sicherungsgeber entgegen der in § 2 abgegebenen Erklärung nicht Eigentümer der Gegenstände sein, überträgt er hiermit sein Anwartschaftsrecht bzw. seinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums auf den Gläubiger und Sicherungsnehmer. Erwirbt der Schuldner und Sicherungsgeber gleichwohl später Eigentum an diesen Gegenständen, so geht im Augenblick des Eigentumserwerbs das Eigentum auf den Gläubiger und Sicherungsnehmer über.
Im Falle der Übertragung des Anwartschaftsrechts und des späteren Eigentumserwerbs wird die Übergabe durch die Vereinbarung gem. § 3 dieses Vertrages ersetzt.
Der Schuldner und Sicherungsgeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer im Voraus an den Gläubiger und Sicherungsnehmer ab, insbesondere etwaige Ansprüche aus Gewährleistung, auf Rückgewähr des Geleisteten, Schadensersatz oder Mehrerlös bei Verwertung des Sicherungsguts.
Der Gläubiger und Sicherungsnehmer ist befugt, eine Restschuld für Rechnung des Sicherungsgebers zu bezahlen.
§ 5
Einfügung von Bestandteilen oder Zubehör
Werden Gegenstände als Bestandteile oder Zubehör eingefügt, so einigen sich Schuldner und Sicherungsgeber sowie Gläubiger und Sicherungsnehmer schon jetzt, dass das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht an den neu eingefügten Gegenständen im Zeitpunkt der Einfügung unmittelbar auf den Gläubiger und Sicherungsnehmer übergeht; die Übergabe wird durch die Vereinbarung gem. § 3 dieses Vertrages ersetzt.
§ 6
Behandlung und Kennzeichnung des Sicherungsguts, Informationspflichten
Der Schuldner und Sicherungsgeber verpflichtet sich,
a) |
auf Verlangen des Gläubigers und Sicherungsnehmers die Gegenstände in einer der Bank zweckmäßig erscheinenden Weise zu kennzeichnen; |
b) |
auf Verlangen des Gläubigers und Sicherungsnehmers die als Sicherheit dienenden Gegenstände von anderen Gegenständen getrennt zu halten; |
c) |
die Gegenstände ohne vorherige Zustimmung des Gläubigers und Sicherungsnehmers nicht von dem in dieser Urkunde bezeichneten Standort zu entfernen; überlässt er gleichwohl die Gegenstände einem Dritten, so tritt der Schuldner und Sicherungsgeber hiermit im Voraus alle Ansprüche aus der Gebrauchsüberlassung an den Gläubiger und Sicherungsnehmer ab; |
d) |
dem Gläubiger und Sicherungsnehmer jederzeit Zutritt zu den Gegenständen zu gewähren, ihm Auskunft zu erteilen und ggf. Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen; |
e) |
die Sicherungsübereignung jedem Dritten bekannt zu geben, der das Sicherungseigentum des Gläubigers und Sicherungsnehmers beeinträchtigen könnte; |
f) |
den Gläubiger und Sicherungsnehmer unverzüglich von drohenden bzw. eingetretenen Beeinträchtigungen des Sicherungseigentums (z.B. Beschädigungen, Pfändung) zu benachrichtigen. |
§ 7
Versicherung des Sicherungsgutes
Der Schuldner und Sicherungsgeber verpflichtet sich, die dem Gläubiger und Sicherungsnehmer übereigneten Gegenstände für die Dauer der Übereignung gege...