Rz. 73

Dem Schutz des Vorerben vor Ersatzansprüchen[65] des Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls dient § 2122 S. 1 BGB. Danach kann der Vorerbe den tatsächlichen Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen – nicht auch etwaiger Rechte – auf seine Kosten durch einen oder mehrere Sachverständige feststellen lassen.

Das Feststellungsverlangen kann sich auch auf einzelne Sachen beschränken,[66] nicht aber ausschließlich auf den Wert der Nachlassgegenstände.[67] Der Anspruch des Nacherben ist von dem des Vorerben unabhängig. Auch hier besteht kein Anspruch auf eine Bilanz eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens.

So lange es kein missbräuchliches Verlangen ist, kann der Nacherbe den Anspruch auf Feststellung des Zustands einer oder mehrerer Sachen mehrfach geltend machen.

 

Rz. 74

Besichtigungs- und Vorlegungsanspruch: Hinzuweisen ist auch auf § 809 BGB, wonach derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, verlangen kann, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist.

[65] Palandt/Weidlich, § 2121 Rn 1.
[66] Soergel/Harder, § 2122 Rn 2; Staudinger/Avenarius, § 2122 Rn 2.
[67] MüKo/Grunsky, § 2122 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2122 Rn 1.

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