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Das Anwartschaftsrecht kann veräußert werden, sofern der Erblasser die Veräußerbarkeit nicht ausgeschlossen hat. Die Verfügung über das Anwartschaftsrecht bedarf in analoger Anwendung von § 2033 BGB der notariellen Beurkundung.[6] Der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag ist in analoger Anwendung der §§ 2371, 2385 BGB ebenfalls formbedürftig.[7]

Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Nacherben ein. Er wird zwar nicht sofort mit der Übertragung des Anwartschaftsrechts Erbe, gleichwohl fällt der Nachlass dem Erwerber mit Eintritt des Nacherbfalls ohne Durchgangserwerb an.

[6] RGZ 103, 354, 358; RGZ 170, 163, 168; OLG Hamm FamRZ 2014, 1151.
[7] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 37.

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