I. Allgemein
Rz. 67
Trifft ein Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) auf einen Verbraucher (§ 13 BGB), so können bestimmte Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht wirksam geregelt werden. Bestimmte Regelungen können einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten oder gegen das Gesetz, § 308 BGB, verstoßen.
Nicht wirksam in einem Verbrauchervertrag regelbar sind damit nachfolgende Aspekte.
II. Freies Rücktrittsrecht
Rz. 68
Ein freies Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zugunsten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher ist unwirksam. Eine entsprechende Bestimmung verstößt gegen § 308 Abs. 3 BGB.
III. Überlange Bindung des Verbrauchers an den Unternehmer
Rz. 69
Eine Bestimmung, die einen Verbraucher unzulässig lang an den Unternehmer bindet, etwa ein Angebot des Verbrauchers an den Unternehmer auf Abschluss eines Kaufvertrags, bei dem sich der Verbraucher über einen Zeitraum von über vier Wochen binden soll. Diese Bestimmung könnte einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 BGB darstellen und somit dazu führen, dass der Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Längere Bindungsfristen als vier Wochen sollten vermieden werden, zumal die Annahme eines Angebots regelmäßig innerhalb von vier Wochen erwartet werden kann (Regelbindungsfrist). Diese Frist beginnt mit der Abgabe des Angebots und nicht erst mit dem Zugang bei dem Empfänger und umfasst auch die Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Der BGH wies mit diesen vier Wochen die Richtung für die Dauer der zulässigen Bindung.
Vereinbaren die Beteiligten die Zahlung eines Bindungsentgelts in angemessener Höhe (zur Abgeltung der Nachteile des Verbrauchers dafür, dass er sich länger als vier Wochen bindet), ist es unsicher, ob eine solche Regelung vor dem BGH bestehen wird. Die Gefahr, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt, erscheint noch immer zu hoch. Der vorsichtige Notar sollte somit auch davon absehen, die Bindungsentgeltsvereinbarung zu beurkunden mit einer Fristverlängerung zulasten des Verbrauchers.
IV. Unzulässige Fortgeltungsklausel im Angebot
Rz. 70
Die Beurkundung einer Klausel, wonach nach Ablauf der Vierwochen-Bindungsfrist des Verbrauchers das Angebot noch fortbestehen soll, dann jedoch mit einer Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers, verstößt gegen § 308 Abs. 1 BGB und ist unwirksam. Die Nachteile, die der Verbraucher erleidet, werden nicht durch eine Widerrufsmöglichkeit ausgeglichen.
V. Vorbehalt zur Änderung vereinbarter Leistungen
Rz. 71
Ein Vorbehalt des Unternehmers, eine dem Verbraucher versprochene/vereinbarte Leistung (z.B. eine Baubeschreibung) abzuändern, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verbrauchers diesem zumutbar sind, ist unzulässig und unwirksam. Nicht zumutbare Änderungsvorbehalte verstoßen gegen § 308 Abs. 4 BGB. Die Zumutbarkeit muss der Unternehmer ggf. beweisen.
VI. Vereinbarung eines fiktiven Zugangs
Rz. 72
Die Vereinbarung eines fiktiven Zuganges, z.B. die Fingierung der Übergabe einer Eigentumswohnung an den Verbraucher ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 6 BGB.
VII. Vereinbarung einer Vertragsstrafe zulasten des Verbrauchers
Rz. 73
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zulasten des Verbrauchers und zugunsten des Unternehmers ist unwirksam – § 309 Abs. 6 BGB.
VIII. Intransparente Bestimmungen zum Nachteil des Verbrauchers
Rz. 74
Bestimmungen beim Verbrauchervertrag unterliegen zudem einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Hiernach sind formularmäßige unklare, nicht transparente Bestimmungen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam.
XIX. Anteilige Kostenübernahme des Verbrauchers ohne Aufschlüsselung
Rz. 75
Eine unwirksame Bestimmung kann vorliegen, wenn ein Verbraucher von einem Bauträger eine zu errichtende Eigentumswohnung kauft, der notarielle Kaufvertrag eine Bestimmung enthält, wonach der Käufer anteilige nicht aufgeschlüsselte Kosten der vom Bauträger errichteten Teilungserklärung tragen soll. Unklar ist bei dieser Formulierung, wie hoch die Kosten sein werden, die den Verbraucher treffen. Zudem ist dem Verbraucher möglicherweise nicht einmal klar, dass er Gebühren entrichten soll, die grundsätzlich dem Bauträger zur Last fallen würden. Die Vereinbarung ist intransparent und unwirksam. Wirksam kann sie formuliert werden, wenn deutlich wird, bis zu welcher Höhe der Verbraucher die Gebühren für den Unternehmer zu tragen hat.
X. Wesentliches zur Inhaltskontrolle
Rz. 76
Die Vermeidung einer Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB kann ggf. nicht gelingen, wenn eine bestimmte Regelung des Vertrags einer Vertragspartei zuzurechnen ist. Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle ist durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB erweitert. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind. Dies gilt auch, wenn die Vertragsregelung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen kann. Eine Vermeidung der Inhaltskontrolle kann also nur gelingen, wenn es sich bei den Klauseln nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und eine Kontrolle des Inhalts nicht durch ...