I. Beachtung der Mitwirkungsverbote §§ 3, 7 BeurkG
Rz. 111
Der Notar bekleidet unabhängig sein öffentliches Amt. Er ist insbesondere für Beurkundungen zuständig (§ 1 BNotO). Die Unparteilichkeit des Notars ist von absolut zentraler Bedeutung. Der Notar darf nicht nur Vertreter einer Partei sein, sondern hat die Beteiligten unparteiisch zu betreuen, darf also niemanden bevorzugen und zugleich benachteiligen (§ 14 Abs. 1 S. 2 BNotO).
Der Notar muss zur Bewahrung des Ansehens bereits dem Anschein einer Gefährdung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenwirken (§ 14 Abs. 3 S. 2 BNotO). Damit die Neutralität auch in den Fällen, in denen sie denkbar beeinträchtigt sein könnte, gewahrt bleibt, soll der Notar in den in § 3 Abs. 1 S. 1 BeurkG genannten Fällen nicht an der Beurkundung mitwirken. Das Mitwirkungsverbot gilt über § 16 BNotO auch für Kaufpreisverwahrungsgeschäfte oder Betreuungstätigkeiten. Die Mitwirkungsverbote knüpfen an abstrakte Gefahrensituationen an, ohne dass es auf eine konkrete Gefährdung der notariellen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Einzelfall ankäme.
Rz. 112
§ 7 BeurkG gilt nur für die Beurkundung von Willenserklärungen, wobei von dem Begriff der materiellen Beteiligung ausgegangen wird. Die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils für ausgeschlossene in § 7 BeurkG genannte Personen führt zur Teilunwirksamkeit der betroffenen beurkundeten Willenserklärungen, ggf. auch zur gesamten Unwirksamkeit der Urkunde, falls die übrigen Erklärungen in der Urkunde mit der betroffenen nicht wirksamen Erklärung eine rechtliche Einheit i.S.d. § 139 BGB darstellen sollte.
II. Verstoßfolgen
Rz. 113
Nimmt der Notar trotz des relativen Mitwirkungsverbotes (§ 3 BeurkG) dennoch die Beurkundung z.B. eines Kaufvertrags vor, ist die Beurkundung zwar wirksam, räumt dem Notar allerdings auch kein Ermessen ein. Der Notar verletzt eine unabdingbare Amtspflicht, die disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Bei bewussten und groben Verstößen gegen die Mitwirkungsverbote ist der Notar zwingend seines Amtes zu entheben – § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO. Soweit der seines Amtes enthobene Notar zugleich auch Rechtsanwalt ist, hat seine Amtsenthebung auch die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge – § 97 Abs. 5 BNotO. Wiegt der Verstoß gegen die notarielle Neutralitätspflicht nicht so schwer, kann die Dienstaufsicht dem Notar einen Verweis nach § 97 Abs. 1 BNotO erteilen und gegebenenfalls zusätzlich ein Bußgeld verhängen. Der Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht führt bei Eintritt eines Schadens regelmäßig zur Haftung des Notars wegen Amtspflichtverletzung. Die strengen Regelungen in der Bundesnotarordnung und in dem Beurkundungsgesetz zementieren die eminente Bedeutung der notariellen Neutralitätspflichten, die das prägende Wesensmerkmal des Notariatsamtes darstellen.
Rz. 114
Nimmt der Notar trotz der Ausschließungsgründe des § 6 BeurkG die Beurkundung vor, bedeutet dies nicht nur einen Amtspflichtverstoß, sondern führt auch zur vollständigen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Beurkundungen von Willenserklärungen sind insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, bestimmten in § 7 BeurkG genannten Personen einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, nämlich
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dem Notar selbst (Nr. 1), |
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seinem derzeitigen oder seinem früheren Ehegatten (Nr. 2), |
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seinem derzeitigen oder seinem früheren Lebenspartner (Nr. 2a) oder |
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einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war (Nr. 3), |
es sei denn, die übrigen Erklärungen in der Urkunde stellen mit der betroffenen nicht wirksamen Erklärung eine rechtliche Einheit i.S.d. § 139 BGB dar. In diesem Falle ist die gesamte Urkunde voll unwirksam.
III. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 115
Die Mitwirkungsverbote sind vom Notar, von seinem Notarvertreter sowie von einem Notariatsverwalter zu beachten, denn sie unterliegen denselben Vorschriften wie der Notar – §§ 39 Abs. 4, 57 Abs. 1 BNotO. Der Notariatsverwalter übt kein auf ihn abgeleitetes, sondern ein eigenes Amt aus – § 56 BNotO. Deshalb hat er nur die in seiner eigenen Person liegenden Mitwirkungsverbote zu beachten. Ein Vertreter des Notars hat ...