Rz. 6
Ein Amtsenthebungsgrund ergibt sich aus § 50 BNotO. Ein Notar, der grob und systematisch gegen seine Amtspflichten aus § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG verstößt, ist aus seinem Amt zu entfernen.
Die Rechtsprechung urteilte streng. Der BGH verdeutlichte, dass die erste Voraussetzung für eine mögliche Nichteinhaltung der Wartefrist nur vorlag, wenn der Verbraucher entsprechende sachliche Gründe für eine Fristunterschreitung vorgebracht hatte. Außerdem konnten die Vertragsparteien nicht selbst darüber entscheiden, die Wartefrist zu unterschreiten. Hatte der Verbraucher tatsächlich einen genügenden sachlichen Grund vorgetragen, war nur die erste Voraussetzung erfüllt. Die zweite Voraussetzung war, dass der Notar die Überzeugung gewinnen musste, dass eine Fristunterschreitung verantwortbar war, z.B. wenn der Verbraucher glaubhaft vortrug, den Erfolg des Rechtsgeschäfts durch von ihm eingeschaltete Berater (Steuerberater, Bausachverständige, Finanzierungsberater) geprüft zu haben mit genügend Zeit, sich Fragen für die Beurkundung an den Notar zu überlegen.
Rz. 7
Später relativierte der BGH die Notwendigkeit des Vorliegens eines sachlichen Grundes des Verbrauchers. Nunmehr genügt von vornherein zur Fristunterschreitung, wenn gleichwohl der Verbraucher nachvollziehbar und glaubhaft vorträgt, dass ein überlegtes Handeln gewährleistet sei, z.B. weil Rechtsanwälte, Steuerberater und Gutachter für ihn beratend zur Seite stehen. Damit kann der Schutz für den Verbraucher auch gewährleistet sein. Praktisch kommen derartige Fristunterschreitungen jedoch kaum vor, denn die zusätzliche Fachkunde wird wegen der Gebühren gescheut. Somit ist die Regel, das Einhalten des zweiwöchigen Abwartens vor einer Beurkundung, inzwischen zur Regel geworden; nur noch wenige Notare nehmen die Wartefrist nicht ernst. Gesetzliche Veränderungen sind nicht derzeit nicht nötig; ein Durchgreifen der zuständigen Dienstaufsicht kann die Regelfrist weiter zementieren. Dies nützt dem hohen Ansehen aller Notare.
Rz. 8
Die Maßnahmen der Gesetzgebung waren damit erfolgreich, da die Einhaltung der Zweiwochenfrist von der Ausnahme zur Regel geworden ist. Drängeln von Maklern und Bauträgern, die die Wartefrist nicht einhalten wollen, gibt es zwar noch immer, aber seltener. Nur dann muss der Notar die Einhaltung der Wartefrist gelegentlich noch "härter" verteidigen. Die Gesetzesänderung hat damit die Rolle des Notars als Verbraucherschützer gestärkt. Für einen durchgängigen Erfolg kann die gestärkte Dienstaufsicht beitragen, die die Einhaltung der Amtspflichten des Notars kontrollieren kann.