1. Zugewinngemeinschaft
Rz. 99
Die Zugewinngemeinschaft ist ein besonderer Typ der Gütertrennung. Jeder Ehegatte/Lebenspartner ist und bleibt allein Eigentümer seiner Sachen, die er vor der Ehe bereits besaß und die er während der Ehe erworben hat (§ 1363 Abs. 2 BGB).
Bei Scheidung der Ehe/gerichtlicher Trennung der Lebenspartnerschaft wird, bis auf einige Ausnahmen, das während der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit hinzugewonnene Vermögen (Zugewinn) zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Anstelle der "Zugewinngemeinschaft" wäre die Bezeichnung "Gütertrennung mit Zugewinnausgleich" treffender. Besteht Zugewinngemeinschaft, kann ein Ehegatte/Lebenspartner eine Immobilie allein erwerben.
2. Zustimmungserfordernisse bei bestimmten Vermögensgrößen des veräußernden Ehegatten
Rz. 100
Veräußert ein Ehegatte seine ihm gehörende Immobilie oder wesentliche Teile seines Vermögens, so kann unter Umständen zur Veräußerung die Zustimmung des anderen Ehegatten notwendig sein (§ 1365 BGB). In jedem Fall kann ein Ehegatte ohne die Zustimmung nach § 1365 BGB durch den anderen Ehegatten eine Immobilie veräußern, wenn der veräußernde Ehegatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrags noch über Vermögenswerte i.H.v. 30 % verfügt. Bei kleineren Vermögen kann ein Ehegatte ohne die Zustimmung nach § 1365 BGB veräußern, wenn ihm noch mindestens 15 % anderes Vermögen verbleiben. Bei größeren Vermögen kann ein Ehegatte ohne die Zustimmung nach § 1365 BGB veräußern, wenn ihm noch mindestens 10 % anderes Vermögen verbleiben.
3. Gesamtplan
Rz. 101
Wenn ein Gesamtplan zur Veräußerung mehrerer Immobilien vorliegt, kann dies dazu führen, dass selbst dann, wenn noch bei einem großen Vermögen 11,3 % Restvermögen verbleibt, die Zustimmung nach § 1365 BGB ausdrücklich erforderlich sein kann. Ein Gesamtplan kann z.B. vorliegen, wenn drei zeitversetzte Immobilienübereignungen anstehen und diese rechtlich voneinander abhängen. lm Zweifelsfalle und wenn es möglich ist, sollte der andere Ehegatte zur Beurkundung mit erscheinen und in dem Vertrag bereits – ggf. vorsorglich – seine Zustimmung nach § 1365 BGB erklären.
4. Berücksichtigung des vorbehaltenen Wohnungsrechts als verbleibendes Vermögen
Rz. 102
Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen und es spielt dabei keine Rolle, dass der andere Ehegatte nicht auf das Wohnungsrecht zugreifen kann.