Rz. 18
Noch schwieriger wird eine Einschätzung der Eigenschaft als Verbraucher bzw. Unternehmer, wenn ein Beteiligter teilweise für private und teilweise für gewerbliche Zwecke handelt.
Verkauft z.B. der Verkäufer, der möglicherweise als Verbraucher (§ 13 BGB) oder als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) eingeordnet werden kann, einen von ihm zu privaten Wohnzwecken genutzten Resthof mit einer auf dem Grundstück befindlichen Photovoltaikanlage, handelt der Verkäufer nicht nur privat als Veräußerer seiner Immobilie, sondern auch unternehmerisch, weil er auch den Betrieb der Stromerzeugungsanlage (die Photovoltaikanlage erzeugt Strom, den der Verkäufer in Gewinnerzielungsabsicht verkauft) veräußert.
Das beabsichtigte Rechtsgeschäft könnte somit zu einem Teil der gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers und zum anderen Teil seinem privaten Zwecken zugeordnet werden.
Rz. 19
Grundsätzlich kann beim Mitverkauf der Photovoltaikanlage davon auszugegangen werden, dass die gewerbliche Nutzung in Relation zur privaten Nutzung untergeordnet ist. Regelmäßig überwiegt damit das Handeln des Verkäufers als Verbraucher, sodass der Verkäufer entsprechend als Verbraucher einzuordnen ist.
Rz. 20
Wenn jedoch ein preiswertes Hausgrundstück, z.B. in ländlicher Region gelegen, verkauft und dies zu privaten Wohnzwecken des Verkäufers genutzt wird, könnte das anders sein. Dann, wenn zugleich eine große und teure Stromerzeugungsanlage (Photovoltaikanlage) mitverkauft wird, muss geprüft werden, ob noch eine Untergeordnetheit der Unternehmereigenschaft des Verkäufers angenommen werden kann. Sollte der Grundstückspreis des Hausgrundstücks weniger betragen als der Preis für die Photovoltaikanlage, überwiegt die gewerbliche Nutzung. Damit wäre nach dem Wortlaut von § 13 BGB eine Einstufung als Unternehmer die richtige Schlussfolgerung. Die Abgrenzung ist also einfacher geworden mit der letzten Änderung des § 13 BGB, der seit dem 13.6.2014 lautet:
§ 13 BGB: Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Rz. 21
Das Wort "überwiegend" verdeutlicht, dass es darauf ankommt, dass der Verkauf durch die natürliche Person überwiegend – mit mehr als 50 % – nicht der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit dieser Person betreffen darf, damit die Person als Verbraucher gilt.
Würde z.B. ein Resthof, privat genutzt für Wohnzwecke, für 50.000 EUR verkauft und die Photovoltaikanlage dazu für 55.000 EUR, stünde die gewerbliche Nutzung im Vordergrund; sie überwiegt. Der Verkäufer wäre dann als Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB einzuordnen. Im letzteren Fall darf der Käufer dann ebenfalls als Unternehmer eingestuft werden, weil er insoweit als Unternehmer-Existenzgründer die Stromerzeugungsanlage kauft. Der Vertrag käme dann zwischen zwei Unternehmern zustande.