§§ 54 - 55 Unterabschnitt 1 Delegierte mit Mehrfachmandat

§ 54 Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden

 

(1) 1Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt, soweit

 

1.

in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz durch Delegierte gewählt werden und

 

2.

der Betriebswahlvorstand (Unternehmenswahlvorstand) des in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens nach § 51 der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (§ 55 der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz) beschlossen hat, dass die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder dieses Unternehmens zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften dieses Kapitels teilnehmen.

2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.

 

(2) 1Der Betriebswahlvorstand des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens erlässt hierüber eine Bekanntmachung; besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, so erlässt der Hauptwahlvorstand die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen. 2§ 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

§ 55 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden

 

(1) 1Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglieder nach den Vorschriften der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zu wählen, und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht später als zwölf Monate nach dem Beginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so können die Betriebswahlvorstände dieses Unternehmens beschließen, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unternehmens, sofern ihre Wahl durch Delegierte erfolgt, von den nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Delegierten gewählt werden. 2Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden.

 

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.

§§ 56 - 59 Unterabschnitt 2 Einleitung der Wahl

§ 56 Errechnung der Zahl der Delegierten

 

(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt der Hauptwahlvorstand dies den Betriebswahlvorständen mit. 2In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvorstand den Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Betriebswahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.

 

(2) Jeder Hauptwahlvorstand errechnet anhand der ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten.

 

(3) 1Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtigten des Betriebs durch 90 geteilt. 2Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

 

(4) 1Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2Hierzu werden die Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des Betriebs in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 3Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. 4Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind. 5Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Delegierte zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 6Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wem der Delegierte zufällt.

 

(5) 1Ergibt die Errechnung nach Absatz 4 in einem Betrieb für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten mehr als

 

1.

25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;

 

2.

50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 N...

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