Lars Micker, Rabea Schwarz
Rz. 17
Als wesentliche Betriebsgrundlage kommt nach den dargestellten Grundsätzen zunächst ein bebautes Grundstück in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedes Grundstück, das die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bildet und es ihm ermöglicht, sein Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben, eine wesentliche Betriebsgrundlage. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur aus der inneren betrieblichen Struktur des Betriebsunternehmens beantworten. Dabei sind nicht einzelne Teile des Grundstücks für sich, sondern das gesamte Grundstück als Einheit zu betrachten.
Rz. 18
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Grundstück auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat. Dieses besondere Gewicht liegt bereits dann vor, wenn das Betriebsunternehmen nicht ohne ein Grundstück dieser Art fortgeführt werden könnte. Damit muss davon ausgegangen werden, dass ein Grundstück nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage ist, wenn es für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat.
Rz. 19
Deshalb sind Hotelgrundstücke, Restaurants und Kaufhausgrundstücke für das Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen. Selbst das Geschäftslokal einer Getränkeeinzelhandels-GmbH ist nach der Rechtsprechung als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, weil ein Geschäft dieser Art nicht ohne Verkaufs- und Lagerraum geführt werden kann und das Geschäftslokal auch die Eigenart dieses Betriebs prägt.
Rz. 20
Als wesentliche Betriebsgrundlagen kommen überdies Fabrikgrundstücke in Betracht, da bei ihnen die Gebäude durch ihre Gliederung oder sonstige Bauart in der Regel dauernd für den Betrieb eingerichtet oder nach Lage, Größe und Grundriss auf den Betrieb des Betriebsunternehmens zugeschnitten sind. Der Qualifikation einer Fabrikhalle als wesentliche Betriebsgrundlage steht in diesem Zusammenhang nicht entgegen, dass es sich bei dem aufstehenden Gebäude um eine Systemhalle handelt, die infolge von Umbaumaßnahmen vielseitig verwendbar ist. Ein zu Fabrikationszwecken genutztes Grundstück ist nach alledem nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn das aufstehende Gebäude lediglich eine völlig untergeordnete Bedeutung hat.
Rz. 21
Bürogebäude waren nach der älteren Rechtsprechung des BFH regelmäßig keine wesentlichen Betriebsgrundlagen, da eine büromäßige Nutzung keine besonderen Einrichtungen erfordert und deshalb ein Bürogebäude auch nicht für die Zwecke der Büronutzung besonders hergerichtet werden muss und eine büromäßige Nutzung eines Gebäudes es auch nicht erforderlich macht, dass das Gebäude eine besondere Lage, Größe oder einen bestimmten Grundriss haben muss.
Rz. 22
Nach neuerer Rechtsprechung sind Büro- und Verwaltungsgebäude indes als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, wenn diese Gebäude die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bilden. Ein Bürogebäude kommt damit grundsätzlich als wesentliche Betriebsgrundlage in Betracht, es sei denn, es hat für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung.
Rz. 23
In Konsequenz dieser Rechtsprechung geht der BFH nunmehr davon aus, dass selbst einzelne Büroräume eine wesentliche Betriebsgrundlage sein können. Hierzu sah der BFH beispielsweise die sachliche Verflechtung bereits in dem Fall als gegeben an, in dem ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet wird. Dies gelte auch dann, wenn die Räume für die Zwecke des Betriebsunternehmens nicht besonders hergerichtet und gestaltet sind.
Rz. 24
Irrelevant ist insoweit das Flächen- bzw. Nutzungsverhältnis. Ebenso irrelevant ist es, ob eine Filiale lediglich Verluste zum Betriebsergebnis beigesteuert hat bzw. wie viel Umsatz dort erwirtschaftet wird.
Rz. 25
Die dargestellten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für unbebaute Grundstücke, allerdings mit dem Unterschied, dass unbebaute Grundstücke in einem geringeren Umfang als bebaute Grundstücke die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bilden. Wird ein unbebautes Grundstück vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen vermietet und ist das unbebaute Grundstück für sich gesehen keine wesentliche Betriebsgrundlage, so wird es zur wesentlichen Betriebsgrundlage, wenn es mit Zustimmung des Besitzunternehmens vom Betriebsunternehmen mit einem Gebäude bebaut wird, das auf die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens zugeschnitten bzw. für die Zwecke des Betriebsunternehmens nach Lage, Größe oder Grundriss besonders geeignet ist.
Rz. 26
Auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können grundsätzlich als wesentliche Betriebsgrundlage in Betracht kommen. Der BFH hat insoweit ...