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Das Nachlassgericht kann durch Zwischenverfügung oder Endentscheidung entscheiden. Zwischenverfügungen sind für das Nachlassverfahren nicht geregelt, aber nach allgemeiner Auffassung bei behebbaren Mängeln zu erlassen.[7] Endentscheidungen, also solche Entscheidungen, die einen Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigen, trifft das Nachlassgericht durch Beschluss, § 38 Abs. 1 FamFG.[8]

[7] BeckOK FamFG/Schlögel, 25. Ed. (1.1.2018), § 352e Rn 9; Keidel/Zimmermann, FamFG, § 352e Rn 113.
[8] Kroiß, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 7 Rn 92; Bumiller/Harders, in: Bumiller/Harders/Schwamb, § 38 FamFG Rn 1.

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