Rz. 18
Das Nachlassgericht kann durch Zwischenverfügung oder Endentscheidung entscheiden. Zwischenverfügungen sind für das Nachlassverfahren nicht geregelt, aber nach allgemeiner Auffassung bei behebbaren Mängeln zu erlassen.[7] Endentscheidungen, also solche Entscheidungen, die einen Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigen, trifft das Nachlassgericht durch Beschluss, § 38 Abs. 1 FamFG.[8]
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