Rz. 20

Solange aufgrund der Gesamtumstände auf die Person des Erklärenden geschlossen werden kann, schadet das Fehlen der Unterschrift auf dem Einspruchsschreiben nicht (BVerfG DAR 2002, 221). Nach Auffassung des AG Lüdinghausen (NZV 2010, 424) soll allerdings in einer auf dem Überweisungsträger angebrachten Erklärung kein Einspruch liegen.

Ein Faksimile-Stempel reicht – im Gegensatz zur Rechtsbeschwerdebegründung (BGH NStZ 1992, 225) – aus (RGSt 62, 53).

 

Rz. 21

Der von einem Rechtsanwalt auf mit seinem Briefkopf versehenem Papier eingelegte Einspruch genügt zumindest dann der Schriftform, wenn sich der Sachbearbeiter anhand des Diktatzeichens bestimmen lässt (OLG Oldenburg NJW 1983, 1072; BGHSt 2, 77).

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