a) Schriftform
Rz. 22
Ein Telefaxschreiben wahrt ebenfalls die Schriftform. Der BGH stellt klar, dass "die Übermittlung schriftwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist" (BGH NJW-RR 1997, 250).
Ob die Zwischenschaltung eines fremden Faxgerätes heute noch unzulässig ist (so OLG Hamburg NZV 1990, 42), ist unklar. Jedenfalls reicht es aus, wenn der Anwalt den von ihm unterschriebenen Schriftsatz an seine Kanzlei faxt und diese den Einspruch weiterfaxt (BGH NJW 1998, 762).
Rz. 23
Nach der Entscheidung der gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes (DAR 2000, 523) erfüllt eine eingescannte Unterschrift ebenfalls die Schriftform. Darauf kommt es hier jedoch noch nicht einmal entscheidend an, denn nach herrschender Meinung muss der Einspruch nicht unbedingt unterschrieben sein, es genügt, dass im Gesamtzusammenhang auf die Person des Erklärenden geschlossen werden kann. Das gilt im Übrigen für den Einspruch gegen einen Strafbefehl entsprechend (BVerfG DAR 2002, 221).
Rz. 24
Für die Frage der Wirksamkeit einer anwaltschaftlichen Rechtsbeschwerdebegründung ist die Entscheidung der obersten Gerichtshöfe hingegen deshalb von entscheidender Bedeutung, weil dort die fehlende Unterschrift des Anwaltes schaden würde (BGH NStZ 1992, 225).
Rz. 25
Nicht gefolgt werden kann dem KG (NJW 1997, 1864), wenn es sogar den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nur dann als rechtzeitig ansieht, wenn auch die letzte Seite des Einspruchsschriftsatzes mit der Unterschrift des Anwalts noch vor 24.00 Uhr eingeht. Das KG übersieht, dass bei einem Einspruch – im Gegensatz zur Rechtsbeschwerdebegründung – die Unterschrift des Anwalts nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
b) Zugangsnachweis
Rz. 26
Das Sendeprotokoll weist im Strafrecht – anders als im Zivilrecht (BGH NJW 1995, 665; KG NJW 1994, 3172) – den Zugang des Schreibens (und damit die Fristwahrung) nach (OLG München NJW 1994, 527; OLG Düsseldorf NZV 1995, 85; BGH StV 1995, 454). Jedenfalls wirken sich Zweifel an der Versäumung einer Frist zugunsten desjenigen, der die Frist zu wahren hat, aus (BGH NJW 1960, 2202).
Rz. 27
Tipp: Störung des Empfangsgerätes
Die aus den technischen Gegebenheiten eines anerkannten Kommunikationsmittels herrührenden Risiken, wie z.B. Störungen des Empfangsgerätes oder der Übermittlungsleitungen, dürfen nicht auf den Nutzer abgewälzt werden, sondern liegen in der Sphäre des Gerichts (bzw. der Behörde).
Der Nutzer hat mit der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857).