Rz. 18

Aus § 184 GVG, der vorschreibt, dass Straf- oder Bußgeldverfahren in deutscher Sprache zu führen sind, hat die Rechtsprechung früher (BVerfGE 64, 135) geschlossen, dass Ausländer keinen Anspruch darauf haben, dass für sie bestimmte Schreiben in ihrer Muttersprache abgefasst sind. Dass dies zumindest für die wesentlichen Schreiben, insbesondere die, die Rechtsmittel in Gang setzen oder Rechtsbelehrung enthalten, nicht mehr gilt, ergibt sich mittelbar aus der Entscheidung des EuGH zur Zustellung von Strafbefehlen (EuGH NZV 2017, 530), nach der einem Ausländer auch der Strafbefehl in dessen Muttersprache zugestellt werden muss. Nicht höchstrichterlich entschieden ist bisher, ob dies auch für Bußgeldbescheide gilt. Dafür spricht allerdings die Entscheidung des EuGH zu Dolmetscherkosten (EGMR zfs 1986, 255), indem der EuGH das deutsche Bußgeldverfahren einem Strafverfahren gleichstellt und auch hier den Art. 6 EMRK für anwendbar erklärt.

Noch nicht entschieden ist, ob sprachunkundige Ausländer auch im Bußgeldvorverfahren bereits Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers haben, zumindest müsste ihnen, wenn sie infolge Sprachunkundigkeit Fristen versäumen, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden (BGHSt 30, 182; BVerfG NJW 1991, 2208).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge