Rz. 49

Die Überleitung kann selbst noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen (BGH zfs 1988, 297), wobei offen ist, ob eine Verurteilung nach dem Strafgesetz dann schon im Revisionsverfahren selbst möglich ist, was Göhler[1] und auch das OLG Stuttgart (NZV 1997, 92) mit der Begründung verneinen, dass eine Überleitung im Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb nicht möglich sei, weil sich regelmäßig der Verdacht einer Straftat aus dem Bußgeldbescheid und dem Urteil selbst eben nicht ergäbe und nur diese dem Rechtsbeschwerdegericht bei der Urteilsnachprüfung zugänglich seien.

[1] NStZ 1988, 83.

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