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Ist das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet worden, finden für die Rechtsmittel ausnahmslos die Vorschriften der StPO auch dann Anwendung, wenn der Betroffene gleichwohl nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde. Ein Urteil ist nämlich – unabhängig von dem Ergebnis – immer nur mit den für den Verfahrensablauf geltenden prozessualen Mitteln anzugreifen, d.h. nur mit Berufung oder Sprungrevision (BGH zfs 1988, 298).

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