I. Gesetzlicher Vertreter
Rz. 6
Neben dem Betroffenen kann sein gesetzlicher Vertreter Einspruch einlegen (§ 298 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG).
II. Verteidiger
Rz. 7
Der Verteidiger kann im eigenen Namen Einspruch einlegen (§ 297 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG), allerdings nicht gegen den Willen des Betroffenen (OLG Karlsruhe Die Justiz 1992, 485). Ein gegen den Willen des Mandanten eingelegter Einspruch ist unwirksam (OLG Karlsruhe DAR 2002, 86).
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