I. Keine Begründungspflicht

 

Rz. 34

Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Zur Auslegung eines Schreibens als Einspruch siehe AG Oldenburg zfs 2008, 641.

II. Mögliche Nachteile

 

Rz. 35

War der Einspruch nicht begründet worden, kann das Gericht u.U. Beweisanträge als verspätet ablehnen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) bzw. selbst im Falle eines Freispruches von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse absehen (§ 109a Abs. 2 OWiG).

 

Rz. 36

 

Tipp

Zu den Voraussetzungen, unter denen nur von der Kostenüberbürdung abgesehen werden darf, siehe Kapitel – Notwendige Auslagen und Kosten (vgl. § 14 Rdn 18).

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