Rz. 37

Nach Erlass des Bußgeldbescheides ist ein Verzicht auf den Einspruch jederzeit – auch vor Ablauf der Einspruchsfrist – zulässig und bindend. Er kann weder angefochten noch widerrufen werden (BGH NStZ 1984, 181; KG NZV 2003, 99).

 

Rz. 38

Bezahlung des Bußgeldes bedeutet jedoch noch nicht einen Verzicht auf Einlegung des Einspruchs, zumindest dann nicht, wenn die Zahlung vor Einspruchseinlegung erfolgt ist; in der Bezahlung kann auch keine Einspruchsrücknahme gesehen werden (OLG Stuttgart DAR 1998, 29; AG Bad Freienwalde DAR 2001, 137; OLG Rostock NZV 2002, 137).

 

Rz. 39

War dagegen im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt worden, liegt in der Übersendung des Führerscheines ein wirksamer Rechtsmittelverzicht (OLG Naumburg NZV 1997, 493).

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