Rz. 10

Nur die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides setzt die Frist in Gang (OLG Koblenz VRS 68, 216).

 

Rz. 11

 

Tipp

Zur Unwirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides siehe die Ausführungen zur Verfolgungsverjährung (vgl. § 28 Rdn 66 ff.).

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