Rz. 4

Es gilt kein Verbot der Schlechterstellung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.10.2018 – IV-2 RBs 195/18, juris), auch nicht für die Bußgeldbehörde (z.B. im Falle der Rücknahme und des anschließenden erneuten Erlasses eines Bußgeldbescheides).

 

Rz. 5

 

Tipp: Faires Verfahren

Das LG Münster (zfs 2003, 152) vertritt dagegen die Auffassung, dass die Grundsätze eines fairen Verfahrens eine Erhöhung der Sanktionen dann verböten, wenn sich in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl (Bußgeldbescheid) keine anderen Umstände ergeben, als sie im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls (Bußgeldbescheides) bekannt waren.

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