Arbeitsgericht _________________________
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der _________________________
– Antragstellerin –
gegen _________________________
– Antragsgegner –
wegen: Arbeitsvergütung
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und beantragen – wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung –, folgende einstweilige Verfügung zu erlassen:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über das Kündigungsschutzverfahren der Parteien (ArbG _________________________, Az. _________________________) als Abschlagszahlung auf die Vergütungsansprüche der Antragstellerin monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat _________________________, _________________________ EUR netto an die Antragstellerin zu zahlen.
Gründe:
1.
Die Antragstellerin wurde seit dem _________________________ als Verkäuferin und Kassiererin in dem Einzelhandelsgeschäft des Antragsgegners beschäftigt. Wenige Tage vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum _________________________. Zur Begründung führte er an, die Antragstellerin habe sich nicht bewährt; sie sei im Übrigen am Tag vor der Kündigung zu spät zum Dienst erschienen.
Glaubhaftmachung: Kündigungsschreiben des Antragsgegners vom _________________________ als Anlage AS 1
Die Kündigung ist offensichtlich unwirksam. Der im Betrieb des Antragsgegners gebildete Betriebsrat wurde vor der Kündigung nicht angehört. Der Antragsgegner war der Auffassung, außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes brauche der Betriebsrat nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG beteiligt zu werden.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden _________________________ vom _________________________ als Anlage AS 2
2.
Die Antragstellerin ist als alleinerziehende Mutter auf ihre Arbeitsvergütung dringend angewiesen. Sie verfügt über keine weiteren Einkünfte, erhält für ihr Kind keine Unterhaltsleistungen und kann auch nicht auf finanzielle Rücklagen zurückgreifen. Arbeitslosengeld steht der Antragstellerin nicht zu, weil sie die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III nicht erfüllt hat.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin vom _________________________ als Anlage AS 3
Der Verfügungsantrag ist auf die Zahlung eines Betrages in Höhe des pfändungsfreien Einkommens der Antragstellerin nach § 850c ZPO ausgerichtet.