Arbeitsgericht _________________________
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des _________________________
– Antragsteller –
gegen _________________________
– Antragsgegner –
wegen: Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen – wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung –, folgende einstweilige Verfügung zu erlassen:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien (ArbG _________________________, Az. _________________________) im Betrieb _________________________ zu unveränderten Arbeitsbedingungen als _________________________ (z.B. Lohnbuchhalter) weiter zu beschäftigen.
Gründe:
1.
Der Antragsteller wurde am _________________________ im Betrieb _________________________ des Antragsgegners als _________________________ (z.B. Lohnbuchhalter) eingestellt. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt _________________________ EUR. Mit Schreiben vom _________________________ kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich und fristgerecht zum _________________________.
Glaubhaftmachung: Kündigungsschreiben vom _________________________ als Anlage AS 1
Die Kündigung wird auf betriebsbedingte Gründe gestützt. Der Antragsgegner behauptet, als Folge einer Umstrukturierung seines gesamten Unternehmens könne wegen des verringerten Beschäftigungsbedarfs einer der beiden _________________________ nicht weiterbeschäftigt werden. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Sozialdaten weniger schutzwürdig als der mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer _________________________, der zwar zwei Jahre später als der Antragsteller eingestellt worden sei, aber nahezu vier Jahre älter als er sei.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Personalleiters des Antragsgegners vom _________________________ als Anlage AS 2
Mit seinem Schreiben vom _________________________ widersprach der Betriebsrat. Unter Hinweis auf § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG rügte er die von dem Antragsgegner getroffene Sozialauswahl. Sie lasse unberücksichtigt, dass der Antragsteller zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Sein Arbeitskollege habe hingegen keine Unterhaltspflichten zu erfüllen.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Betriebsrats vom _________________________ als Anlage AS 3
Trotz dieses Widerspruchs kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller mit Schreiben vom _________________________. Die von dem Antragsteller erhobene Kündigungsschutzklage ist vor dem Arbeitsgericht unter dem Az. _________________________ anhängig. Die Güteverhandlung am _________________________ scheiterte. Der Kammertermin wird erst am _________________________ stattfinden.
Glaubhaftmachung: Beiziehung der Akten ArbG _________________________, Az. _________________________
2.
Der Verfügungsantrag ist begründet. Der Antragsteller ist auf die vorläufige Weiterbeschäftigung dringend angewiesen, die nur im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann. Die Kündigung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam.
Dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder auch nur die erstinstanzliche Entscheidung über seinen Weiterbeschäftigungsanspruch abzuwarten. Der drohende Zeitablauf genügt als Verfügungsgrund, der sich schon aus der besonderen Rechtsnatur des Weiterbeschäftigungsverhältnisses ergibt. Im Übrigen ist unter den – hier erfüllten – Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG ein Verfügungsgrund stets gegeben.
Zur Glaubhaftmachung des Kündigungssachverhalts und der Kriterien zur Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG verweisen wir auf die
eidesstattliche Erklärung des Antragstellers als Anlage AS 4.