1. Arbeitsmittel
Rz. 49
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm überlassenen Arbeitsmittel (z.B. Werkzeuge, Computer, Arbeitskleidung, Schlüssel, Geschäftsunterlagen, Schriftstücke, Zeichnungen, Kundenkarteien, Arbeitsergebnisse, ausschließlich dienstlich genutzter Pkw) jederzeit auf Verlangen des Arbeitgebers an ihn herauszugeben. Der Anspruch des Arbeitgebers folgt aus §§ 985 Abs. 1, 861 Abs. 1, 667 BGB analog. Auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer weder ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB noch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche zu.
Rz. 50
Der Herausgabeanspruch kann im Wege einstweiliger (Leistungs-)Verfügung geltend gemacht werden. Für den Verfügungsanspruch, den der Arbeitgeber vor Beendigung des (erstinstanzlichen) Kündigungsschutzverfahrens verfolgt, kommt es – entgegen in der Rspr. vertretener Auffassung – nicht darauf an, ob die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam ist; denn die Herausgabe kann auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses jederzeit verlangt werden. Soweit der Arbeitgeber allerdings den Herausgabeanspruch gerade auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützt, wird er glaubhaft machen müssen, dass die von ihm erklärte, von dem Arbeitnehmer angegriffene Kündigung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam ist.
Rz. 51
Obwohl mit der Leistungsverfügung auf Herausgabe der Anspruch nicht nur gesichert, sondern über § 940 ZPO hinaus erfüllt wird, braucht der Arbeitgeber einen besonderen, konkreten Verfügungsgrund nicht glaubhaft zu machen. Der Arbeitnehmer ist in Bezug auf die ihm von dem Arbeitgeber überlassenen Arbeitsmittel nicht Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB. Mit seiner Weigerung, Arbeitsmittel herauszugeben, begeht er verbotene Eigenmacht. Unter den Voraussetzungen des § 858 BGB kann die Herausgabe im Wege einstweiliger Leistungsverfügung verlangt werden, ohne dass die Maßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.v. § 940 ZPO erforderlich sein muss.
2. Dienstwagen
Rz. 52
Grundlegend anders zu beurteilen ist die Rechtslage, soweit der Arbeitgeber nach umstrittener Kündigung und einseitiger Freistellung bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist die Herausgabe eines Dienstwagens verlangt, den er dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen hat. Aufgrund des ihm eingeräumten Nutzungsrechtes ist der Arbeitnehmer nicht bloßer Besitzdiener, sondern unmittelbarer Besitzer. Ihm steht grds. für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB zu.
Rz. 53
Für den Verfügungsanspruch folgt daraus: Der Arbeitgeber hat glaubhaft zu machen, dass dem Arbeitnehmer ein Recht zum Besitz an dem Dienstwagen nicht mehr zusteht. Ihm kommen allerdings die Grundsätze des GS des BAG zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch zu Hilfe. Eine Kündigung, die nicht offensichtlich unwirksam ist, darf vollzogen werden, solange das Arbeitsgericht nicht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Deshalb genügt es für den Verfügungsanspruch – soweit nicht die Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs erfüllt sind –, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist. Nach (einseitiger) Freistellung ist der Verfügungsanspruch – selbst vor Ablauf der Kündigungsfrist – ohne weiteres begründet, falls der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, den Dienstwagen in jedem Fall einer Freistellung zurückzugeben.
Rz. 54
Der Verfügungsgrund muss zwar gleichfalls dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Hier sind jedoch regelmäßig keine besonderen Anforderungen zu stellen. Denn wesentliche Nachteile i.S.v. § 940 ZPO drohen dem Arbeitgeber bereits deshalb, weil er ohne die Leistungsverfügung die (nun ausschließlich private) Nutzung des Dienstwagens durch den gekündigten Arbeitnehmer und die damit verbundene Wertminderung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wirksamer Freistellung bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens dulden müsste.