Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
a) Allgemeiner Regelungsgehalt
Rz. 1205
Mitglieder und Organe der Betriebsverfassung haben einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie bei der Ausübung ihres Amtes frei und unabhängig sind. Dies ist notwendig, damit die Amtsausübung ohne Furcht vor einer Entlassung durchgeführt werden kann. Den besonderen Kündigungsschutz genießen auch die Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber. Dies bezieht sich auf Wahlen eines Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrates, des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten sowie einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG oder § 117 Abs. 2 BetrVG.
Rz. 1206
Wahlbewerber für die Wahl zum Wahlvorstand haben keinen besonderen Kündigungsschutz. Sie werden allein durch § 20 BetrVG geschützt (Richardi, BetrVG, § 103 Rn 9). Sie sind keine Wahlbewerber i.S.d. § 15 Abs. 3 KSchG (BAG v. 31.7.2014 – 2 AZR 505/13).
Rz. 1207
Für die von § 15 Abs. 1 KSchG erfassten Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG während der Amtszeit, wobei es auf den Zugang der Kündigung ankommt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung rechtfertigt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die in erster Linie der Erhaltung des Amtes dient. Eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, eine ordentliche Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zulässig.
Rz. 1208
Die ordentliche Kündigung ist in einem Nachwirkungszeitraum von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses grds. ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 S. 2 KSchG). § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG soll Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber vor Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl schützen. Ein ähnlicher Schutz lässt sich darüber hinaus aus §§ 20, 78 BetrVG ableiten.
b) Voraussetzungen des Kündigungsschutzes für Mitglieder des Wahlvorstands
Rz. 1209
Der besondere Kündigungsschutz des Wahlvorstandes beginnt mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung, § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG i.V.m. §§ 16 Abs. 1 und 2, 17. Abs. 1 und 3 BetrVG. Wird die Bestellung bereits 36 Wochen vor Beginn des gesetzlichen Wahlzeitraums nach § 13 BetrVG vorgenommen, so ist diese Bestellung nicht rechtsmissbräuchlich. Der Wahlinitiatorenschutz des § 15 Abs. 3a KSchG, mit dem die ersten drei Arbeitnehmer, die eine Einladung zu einer wahlinitiierenden Versammlung oder einen gerichtlichen Antrag zur Bestellung eines Wahlvorstands unterzeichnen, geschützt werden, beginnt im betriebsratslosen Betrieb ab dem Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebsversammlung, oder, wenn ein Betriebsrat gebildet ist und er keinen Wahlvorstand bestellt hat, ab der entsprechenden Antragstellung beim ArbG. Er dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn keine Wahl erfolgt, drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung.
Wahlinitiatoren werden im gesamten Zeitraum nur durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung geschützt, außerordentliche Kündigungen bedürfen keiner Zustimmung. Der Schutz der Wahlinitiatoren geht nicht weiter als der nach § 15 Abs. 1–3 KSchG geschützten Personen. Deshalb können Wahlinitiatoren bei einer Betriebsstilllegung ausnahmsweise auch ordentlich gem. § 15 Abs. 4 KSchG gekündigt werden (BAG v. 4.11.2004 – 2 AZR 96/04, EzA § 15 KSchG Nr. 58).
Dem Mitglied eines Wahlvorstandes steht der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 103 BetrVG auch dann zu, wenn in dem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht. Hier muss der Arbeitgeber, bevor er eine außerordentliche Kündigung wirksam aussprechen kann, analog § 103 Abs. 2 BetrVG das Zustimmungsverfahren beim ArbG erfolgreich durchgeführt haben. Bedarf es eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, so kann die Kündigung erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Die formelle Rechtskraft eines entsprechenden Beschlusses tritt, sofern die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, mit Ablauf der Frist nach § 92a S. 2 i.V.m. § 72a Abs. 2 S. 1 ArbGG oder mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG ein. In dem Verfahren nach § 103 BetrVG ist allein zu prüfen, ob das vom Arbeitgeber reklamierte Recht zur außerordentlichen Kündigung gegeben ist (BAG v. 16.11.2017 – 2 AZR 14/17).
Rz. 1210
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für den Fall der Änderungskündigung, die sich gegen den Arbeitnehmer als Einzelnen richtet (BAG v. 12.8.1976 – 2 AZR 303/75, DB 1976, 2165).
Rz. 1211
Der besondere Kündigungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Von diesem Zeitpunkt an kann der Arbeitgeber einem Mitglied des Wahlvorstandes ohne Zustimmung des Betriebsrates außerordentlich kündigen, § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG. Jedoch ist der neu gewählte Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören, sofern er sich bereits konstituiert hat. Ein in diesem Zeitpunkt noch n.rk. abgeschlossenes Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist jetzt erledigt.
Rz. 1212
Der besondere K...