Rz. 538

Das weisungswidrige Sammeln von Pfandgegenständen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Arbeitnehmer während der Arbeitszeit keine Pfandgegenstände zu privaten Zwecken sammeln (BAG v. 23.8.2018 – 2 AZR 235/18, Rn 23). Sie erbringen insoweit nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (vgl. zur privaten Internetnutzung BAG v. 31.5.2007 – 2 AZR 200/06, Rn 19; zur Privatarbeit BAG v. 18.12.1980 – 2 AZR 1006/78, zu B II 4 c bb der Gründe, BAGE 34, 309). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine "schwerwiegende" Störung des Leistungsbereichs handelt (BAG v. 23.8.2018 – 2 AZR 235/18, Rn 23). Allein der Umstand, dass der Leistungsbereich betroffen ist, begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, den Arbeitnehmern entsprechende Tätigkeiten während ihrer Arbeitszeit zu untersagen (BAG v. 23.8.2018 – 2 AZR 235/18, Rn 23). Dagegen besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitnehmers, während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken Pfandgegenstände zu sammeln (BAG v. 23.8.2018 – 2 AZR 235/18, Rn 24). Im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und dadurch bedingte Einschränkungen seiner privaten Lebensführung hinzunehmen (BAG v. 23.8.2018 – 2 AZR 235/18, Rn 24; BAG v. 13.8.2010 – 1 AZR 173/09, Rn 9, BAGE 135, 203). Dabei konkretisiert – im Rahmen seines Weisungsrechts – der Arbeitgeber die geschuldete Arbeitsleistung, nicht der Arbeitnehmer (BAG v. 23.8.2018 – 2 AZR 235/18, Rn 24).

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