Rz. 567

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, seine abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit richtig zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, NZA 2011, 1027; BAG v. 24.11.2005, AP Nr. 197 zu § 626 BGB; BAG v. 21.4.2005, BAGE 114, 264). Dies gilt sowohl für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr als auch für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, NZA 2011, 1027, 1028; BAG v. 24.11.2005, AP Nr. 197 zu § 626 BGB). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, NZA 2011, 1027, 1028; BAG v. 24.11.2005, AP Nr. 197 zu § 626 BGB; BAG v. 12.8.1999, AP Nr. 151 zu § 123 BGB). Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, NZA 2011, 1027, 1028; BAG v. 21.4.2005, BAGE 114, 264). Nicht anders zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mithilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht (BAG v. 9.6.2011 – 2 AZR 381/10, NZA 2011, 1027, 1028). Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm ggü. dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).

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