Rz. 1308

Der Antrag auf Wiedereinstellung ist gegen den Arbeitgeber zu richten, wenn dieser die Kündigung ausgesprochen hat und der Kündigungsgrund nachträglich wegfällt. Bei einem Betriebsübergang ist zu differenzieren:

Wird die Klage vor dem Betriebsinhaberwechsel erhoben, ist der Betriebsveräußerer passivlegitimiert. Der Erwerber muss das letztendlich ergehende Urteil gem. §§ 265, 325 ZPO als Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen (Krieger/Willemsen, NZA 2011, 1128, 1133).
Nach Betriebsübergang sind Klagen hinsichtlich der auf den Betriebserwerber übergegangenen Rechte und Pflichten grds. gegen diesen zu richten. § 325 ZPO kann nicht eingreifen, wenn die Klage erst nach dem Betriebsübergang erhoben worden ist. Eine Bindung des Betriebserwerbers an ein gegen den Betriebsveräußerer ergangenes Urteil ist daher nicht gegeben. Das Fortsetzungsverlangen ist ggü. dem Betriebserwerber geltend zu machen (BAG v. 12.11.1998 – 8 AZR 265/97, NZA 1999, 311; BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357; BAG v. 25.9.2008 – 8 AZR 607/07, NZA-RR 2009, 469). Der Betriebserwerber tritt gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Nur mit ihm kann ein auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichteter neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

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