Rz. 115

Bei echten Mischtatbeständen grenzt das BAG nach der sog. Sphärentheorie in erster Linie danach ab, welcher der vorliegenden Kündigungstatbestände sich am stärksten nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (BAG v. 21.11.1985 – 2 AZR 21/85, NZA 1986, 713; BAG v. 20.11.1997 – 2 AZR 643/96, NZA 1998, 323; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 271; im Einzelnen und zur Kritik vgl. KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 255). Es ist mithin zu prüfen, ob der Kündigungssachverhalt der Sphäre des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zuzuordnen ist (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 271).

 

Rz. 116

Führt bspw. eine Umstrukturierung dazu, dass ein unter gesundheitlichen Einschränkungen leidender Arbeitnehmer nur noch in einer Weise beschäftigt werden kann, die seine Krankheit verschlimmert, liegt ein betriebsbedingter und kein personenbedingter Kündigungsgrund vor (BAG v. 6.11.1997 – 2 AZR 94/97, NZA 1998, 143). Dasselbe gilt, wenn aufgrund der technischen Entwicklung bestimmte Arbeiten überflüssig werden, und zwar auch dann, wenn ältere Arbeitnehmer wegen mangelnder Fähigkeiten nicht eingearbeitet werden können (BAG v. 29.1.1997 – 2 AZR 49/96, RzG I 5 c, Rn 82).

 

Rz. 117

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Zuordnung insb. bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungsursachen im Hinblick auf die Frage, ob eine einschlägige Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich war.

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