Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
Rz. 11
Bei Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG war bislang zu unterscheiden, auf welchen Vertragsbeziehungen die organschaftliche Stellung beruht. Besteht lediglich ein Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH, unterfällt der Geschäftsführer ohne weiteres dem in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG genannten Personenkreis.
Rz. 12
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann aber auch in einem Vertragsverhältnis zur KG stehen. Auf Geschäftsführer einer GmbH in einer GmbH & Co. KG ist das KSchG nach bisheriger Rspr. nur auf ein neben dem Anstellungsverhältnis zur Komplementär-GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis zur KG anwendbar (BAG v. 15.4.1982 – 2 AZR 1101/79, AP KSchG 1969 § 14 Rn 1).
Rz. 13
Zu § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG hat das BAG jedoch in jüngerer Zeit entschieden, dass der Geschäftsführer der Komplementärin einer KG in keinem Fall als Arbeitnehmer anzusehen ist. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH verkörpere unabhängig davon, ob er einen Dienstvertrag mit der GmbH oder der KG abgeschlossen habe, eine arbeitgebergleiche Person. Hausstreitigkeiten im Arbeitgeberlager würden jedoch nicht in den Anwendungsbereich der weit auszulegenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG fallen (BAG v. 20.8.2003 – 5 AZB 79/02, AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979).
Rz. 14
Es ist denkbar, diese Auslegung auf § 14 Abs. 1 KSchG zu übertragen (Zimmer/Rupp, GmbHR 2006, 572, 576; ErfK/Kiel, § 14 KSchG Rn 4). Nach a.A. (KR/Rost, § 14 KSchG Rn 10b) sprechen gute Gründe dafür, § 14 Abs. 1 KSchG weiterhin eng auszulegen und bei "mittelbaren" Organvertretern im Einzelfall zu prüfen, ob ein "schutzwürdiges" weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt. Eine solche Prüfung müsste allerdings wegen der jetzigen Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG (BAG v. 20.8.2003 –5 AZB 79/02, AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979) vom zuständigen ordentlichen Gericht vorgenommen werden.