Rz. 714

Arbeitnehmer sind i.S.d. Sozialauswahl ferner nur dann miteinander vergleichbar, wenn der Arbeitgeber sie auf derselben Ebene der Betriebshierarchie ohne Änderung der Arbeitsbedingungen austauschen kann, sog. horizontale Vergleichbarkeit (BAG v. 5.10.1995, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 82; BAG v. 18.10.2000, AP Nr. 39 zu § 9 KSchG; BAG v. 5.6.2008, EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 81). Es kommt darauf an, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der von der Kündigung bedroht ist, aufgrund des Arbeitgeberdirektionsrechtes und nicht nur im Wege einer Änderungskündigung eine bestimmte andere – die vergleichbare – Beschäftigung zuweisen kann (BAG v. 23.11.2004, AP Nr. 70 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 70; BAG v. 24.5.2005, NZA 2006, 31, 34).

 

Rz. 715

Der Arbeitgeber ist nicht gem. § 1 Abs. 3 KSchG verpflichtet, einem sozial schwächeren Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten (ungünstigeren) Bedingungen anzubieten, um ihn dadurch zunächst mit sozial stärkeren Arbeitnehmern auf einer anderen hierarchischen Ebene vergleichbar zu machen und dann einem dieser sozial stärkeren Arbeitnehmer zu kündigen (BAG v. 29.3.1990 – 2 AZR 369/89, NZA 91,181). Dies würde zu einer vertikalen Vergleichbarkeit und damit zu einem "Verdrängungswettbewerb nach unten" Schaub/Linck, ArbRHB, § 135 Rn 7) führen. Gegen die Anerkennung einer vertikalen Vergleichbarkeit spricht vor allem, dass dadurch Arbeitsverhältnisse in ihrem Bestand gefährdet würden, auf die sich die außer- oder innerbetrieblichen Gründe nicht unmittelbar auswirken (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 624). Eine vertikale Vergleichbarkeit würde dem Zusammenhang zwischen dem dringenden betrieblichen Erfordernis nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG und der personellen Konkretisierung der betrieblichen Gründe, die mit § 1 Abs. 3 KSchG bezweckt ist, zuwiderlaufen (Schaub/Linck, ArbRHB, § 135 Rn 7). Infolgedessen ist eine vertikale Vergleichbarkeit weder "nach oben" noch "nach unten" anzuerkennen (BAG v. 26.5.2005, AP Nr. 284 zu § 613a BGB; BAG v. 6.7.2006, AP Nr. 82 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl).

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