Rz. 232

Bei der auf krankhaftem Alkoholismus beruhenden Kündigung wird i.R.d. Prognoseprüfung ermittelt, ob auch in Zukunft mit alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten bzw. Leistungseinschränkungen zu rechnen ist. Auch insoweit sind die objektiven Umstände bei Zugang der Kündigung entscheidend. Ist im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein (BAG v. 20.3.2014 – 2 AZR 565/12, Rn 15). Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt bereit war, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen (BAG v. 20.3.2014 – 2 AZR 565/12, Rn 15). Ist diese Frage zu bejahen, wird eine negative Prognose regelmäßig nicht möglich sein. Lehnte der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt hingegen Entziehungsmaßnahmen ab, muss hingegen nach aller Erfahrung davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird (BAG v. 20.3.2014 – 2 AZR 565/12, Rn 15; BAG v. 9.4.1987 – 2 AZR 210/86, zu B III 3 der Gründe). Eine negative Prognose kann auch berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG v. 20.3.2014 – 2 AZR 565/12, Rn 15; BAG v. 16.9.1999 – 2 AZR 123/99, zu II 2 b bb der Gründe). Eine erst nach Kündigungszugang erklärte Therapiebereitschaft kann – als neuer Kausalverlauf – für die anzustellende Prognose keine Berücksichtigung mehr finden (BAG v. 9.4.1987, NZA 1987, 811).

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