Rz. 233

Aufgrund der Alkoholabhängigkeit muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers kommen (BAG v. 20.3.2014 – 2 AZR 565/12, Rn 15). In Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht gänzlich arbeitsunfähig, sondern z.B. nur leistungsgemindert ist, sind insb. die Sicherheits- und/oder Verletzungsrisiken zu beachten, die für den Arbeitnehmer bzw. für seine Kollegen entstehen, weil der Arbeitnehmer seine Arbeit alkoholisiert ausübt. Da die Beeinträchtigungen Teil des Kündigungsgrundes sind, hat der Arbeitgeber sie auch dem Betriebsrat i.R.d. Anhörung nach § 102 BetrVG konkret mitzuteilen. Zu prüfen ist außerdem, ob die Beeinträchtigungen durch mildere Maßnahmen – etwa eine Versetzung oder Umsetzung des Arbeitnehmers – vermieden werden können (BAG v. 9.4.1987 – 2 AZR 210/86, NZA 1987, 811).

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