Rz. 244

Der Antritt einer meist mehrwöchigen Kurmaßnahme zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist regelmäßig weder isoliert noch im Zusammenhang mit vorausgehenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ein personenbedingter Kündigungsgrund. Vielmehr ist es dem Arbeitgeber grds. zuzumuten, das Ende der Kur abzuwarten, insb. dann, wenn nach ärztlicher Prognose mit einem Erfolg der Kur zu rechnen ist (vgl. KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 383 m.w.N. aus der Instanzrechtsprechung und Literatur).

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