Rz. 624

Ob eine (geplante) Beschäftigung von Leiharbeitnehmern die Annahme rechtfertigt, im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers gebe es freie Arbeitsplätze, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls (BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 289/11, Rn 23). Keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG besteht, wenn Leiharbeitnehmer lediglich dazu eingesetzt werden, Auftragsspitzen aufzufangen (BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 289/11, Rn 23). An einem freien Arbeitsplatz fehlt es regelmäßig auch, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve vorhält, um den Bedarf zur Vertretung abwesender Stammarbeitnehmer zu decken (BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 289/11, Rn 23). Dies hat Geltung unabhängig davon, ob der Vertretungsbedarf vorauszusehen ist und regelmäßig anfällt (BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 289/11, Rn 23). Andernfalls bliebe der Arbeitgeber nicht frei in seiner Entscheidung, ob er Vertretungszeiten überhaupt und – wenn ja – für welchen Zeitraum überbrückt (BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 289/11, Rn 23). Beschäftigt der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer dagegen, um mit ihnen ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen zu decken, kann von einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG auszugehen sein, die vorrangig für sonst zur Kündigung anstehende Stammarbeitnehmer genutzt werden muss (BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 289/11, Rn 23), zum Ganzen vgl. BAG v. 15.12.2011 – 2 AZR 42/10, Rn 25 ff., EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 84; Rost, NZA Beilage 1/2009, 23, 26 f.; a.A. v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG § 1 Rn 751 [Entscheidung zum dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern als zu billigende unternehmerische Entscheidung]).

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