Rz. 386

Hat der Arbeitgeber auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers mit einer Abmahnung reagiert, kann er das abgemahnte Verhalten regelmäßig nicht mehr zum Anlass einer Kündigung nehmen. Mit der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber konkludent darauf, dem Arbeitnehmer wegen des ihm vorgeworfenen Vertragsverstoßes zu kündigen (BAG v. 6.3.2003, AP Nr. 30 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG v. 2.2.2006, AP Nr. 52 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; BAG v. 13.12.2007, EzA § 623 BGB 2002 Nr. 9). Der Arbeitgeber signalisiert dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung, dass er ihm nochmals eine Gelegenheit zu vertragsgerechtem Verhalten einräumt und weiter gehende Konsequenzen erst bei einem weiteren Vertragsverstoß in Betracht zieht (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 512). Diese Grundsätze gelten auch für eine Abmahnung, die der Arbeitgeber innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausspricht (BAG v. 13.12.2007, EzA § 623 BGB 2002 Nr. 9).

 

Rz. 387

Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht durch den Arbeitgeber kann indes nur angenommen werden, wenn die Abmahnung zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit der Abmahnung als hinreichend beantwortet ansieht und die Sache damit als erledigt betrachtet (BAG v. 2.2.2006, AP Nr. 52 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Davon kann jedoch bspw. nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer der Abmahnung entnehmen kann, dass sich der Arbeitgeber das Recht zur Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen noch vorbehält (LAG Schleswig-Holstein v. 19.10.2004, NZA-RR 2005, 419, 420; LAG Berlin v. 16.2.2006, LAGE § 611BGB 2002 Abmahnung Nr. 4).

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