Rz. 674

Der Arbeitgeber ist grds. frei darin, zu bestimmen, mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern er seine Arbeitsaufgaben erledigen will (BAG v. 24.4.1997 – 2 AZR 352/97, NZA 1997, 1047; BAG v. 7.5.1998, NZA 1998, 933; BAG v. 17.6.1999, NZA 99, 1095). Er kann dabei sowohl die Menge der zu erledigenden Arbeit als auch das Arbeitskraftvolumen festlegen, dass dieser Menge zugeordnet ist (BAG v. 22.5.2003, AP Nr. 129 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Eine von den ArbGen hinzunehmende Unternehmerentscheidung liegt damit auch vor, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, auf Dauer mit weniger Arbeitnehmern zu arbeiten (BAG v. 24.4.1997 – 2 AZR 352/97, NZA 97, 1047; BAG v. 2.6.2005, AP Nr. 74 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl). Allerdings darf die Umsetzung des unternehmerischen Konzeptes nicht dazu führen, dass gegen zwingende gesetzliche oder tarifliche Vorschriften oder gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern verstoßen wird (Schaub/Linck, ArbRHB, § 134 Rn 37; APS/Kiel, § 1 KSchG Rn 539). Im Prozess hat der Arbeitgeber substanziiert darzulegen, dass seine Unternehmerentscheidung organisatorisch durchführbar und tatsächlich "auf Dauer" angelegt ist (BAG v. 17.6.1999 – 2 AZR 522/98, NZA 99, 1095).

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