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Eine mündliche Verhandlung kann gem. Art. 59 Abs. 3 VerfO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anberaumt werden, wenn die Kammer dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der EMRK für erforderlich hält (Art. 54 Abs. 5 VerfO). Eine mündliche Verhandlung findet in Verfahren vor der einfachen Kammer nur in den seltensten Fällen statt.[136] Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich (Art. 63 Abs. 1 VerfO). Möglich bleibt der Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Jugend bzw. der Privatsphäre (Art. 63 Abs. 2 VerfO).[137]
Erscheint eine Streitpartei oder eine andere Person, die hätte anwesend sein müssen,[138] nicht zu der mündlichen Verhandlung, kann diese dennoch durchgeführt werden, wenn der Kammer das Vorgehen mit der geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint (Art. 65 VerfO).
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