I. Allgemeines
Rz. 7
Ebenso wie die geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ist auch ein Midi-Job-Arbeitsverhältnis ein reguläres Arbeitsverhältnis. Arbeitsrechtliche Besonderheiten bestehen nicht. Midi-Jobs sind nicht einmal mehr zwingend Teilzeit-Arbeitsverhältnisse. Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 2 SGB IV wäre die Teilzeit ohnehin nicht. Aus der aktuellen Obergrenze des Übergangsbereichs ergibt sich in Verbindung mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 EUR/Std. (Stand Mai 2024) aber eine maximale Stundenzahl von gut 37 Arbeitsstunden je Woche (2.000 EUR/Mo / 12,41 EUR/Std. = 161,16 Std./Mo = 37,22 Std./Wo.). Das bedeutet in vielen Branchen eine Vollzeittätigkeit, auch wenn die aktuell vielleicht noch verbreitet als Norm angesehenen 40 Stunden je Woche unterschritten sind.
Rz. 8
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist eine Midi-Job insbesondere keine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Es besteht uneingeschränkte Sozialversicherungspflicht. Unterschiede zu regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich ausschließlich aus der leicht abweichenden "Aufbringung der Mittel" – so die Gesetzesüberschrift zu § 20 SGB IV – nämlich aus der zugunsten des Arbeitnehmers angepassten Höhe und Verteilung der Beitragslast.
Rz. 9
Die frühere Option des Arbeitnehmers, auf die Anwendung der damaligen Gleitzone zugunsten einer eigenen ungekürzten Rentenversicherung zu verzichten (§ 163 Abs. 10 S. 6 und 7 SGB VI in der damaligen Fassung), ist seit dem 1.7.2019 obsolet und deshalb aus dem Gesetz gestrichen. Seit dem 1.7.2019 werden die Rentenversicherungsansprüche trotz ermäßigten Beitrags im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Gehalt berechnet, sodass der früher mit der Option ausgeglichene Nachteil nicht mehr auftreten kann.
II. Anwendungsvoraussetzungen
Rz. 10
Ein Arbeitsverhältnis wird ohne Weiteres im Übergangsbereich abgerechnet, wenn das Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig 2.000 EUR im Monat nicht übersteigt, § 20 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV n.F. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt muss zurzeit (Mai 2024) also zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR liegen. Einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf es für die Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich nicht. Sie findet qua Gesetz Anwendung und kann auch nicht abbedungen werden (§ 32 SGB I). Für die Anwendbarkeit kommt es – ebenso wie bei der geringfügigen Beschäftigung – nicht auf das Haushaltseinkommen an, sodass auch (Teilzeit-)Beschäftigungen innerhalb eines Gutverdienerhaushalts von den Beitragsermäßigungen profitieren, die letztlich vom Arbeitgeber und der Versichertengemeinschaft finanziert werden.
Rz. 11
Dabei ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnter Beschäftigung gelten. Insbesondere ist wie dort mittels Prognose zu ermitteln, ob das Arbeitsentgelt auf Dauer einschließlich der zu erwartenden Einmalzahlungen und sonstigen Umstände durchschnittlich innerhalb des Übergangsbereichs verbleiben wird. Insoweit kann auf die Ausführungen zur entgeltgeringfügigen Beschäftigung verwiesen werden (oben § 28 Rdn 21 ff.).
Rz. 12
Betreffend einmalige Einnahmen und steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete Entgeltbestandteile gelten die Ausführungen zur entgeltgeringfügigen Beschäftigung (oben § 28 Rdn 15 ff. und Rdn 18 ff.).
Rz. 13
Das gilt auch für die Regelungen des § 8 Abs. 2 SGB IV zum Zusammentreffen versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigungen. Diese Regelungen zur Zusammenrechnung gelten auch im Zusammenspiel von geringfügiger Beschäftigung mit Arbeitsverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich. Midi-Jobs sind auch insoweit sozialversicherungspflichte (Haupt-)Beschäftigungsverhältnisse.
III. Beitragsbemessung
Rz. 14
Nach Wegfall des früheren Rentenversicherungsnachteils (dazu bereits oben Rdn 9 sowie unten Rdn 31) liegt die einzige Besonderheit der Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (Midi-Job) in der Höhe und der Verteilung der Sozialversicherungsbeiträge unter Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wie bereits erwähnt bleibt der prozentuale Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber an die Einzugsstelle abzuführen hat, im Vergleich mit regulär versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen (also mit monatlichen Einkommen von mehr als 2.000 EUR) völlig unverändert. Die Sonderregelungen zur Beitragsbemessung im Übergangsbereich betreffen ausschließlich die Beitragsb...